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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §17 Abs4;Rechtssatz
Es hat bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 19942, S. 538, Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz. 26 zu § 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140181.X02Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013