Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Sch***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG (I) und nach §§ 13, 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat er „in P*****" (gemeint: im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten) I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch „Einreichung einer falschen Beilage zur Körperschaftsteuererklä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Elisabeth P***** von der wider sie erhobenen Anklage (ON 15), sie habe in Wien als Geschäftsführerin der A***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis Oktober 2003 in der Höhe von 138.017,47 Euro durch Geltendmachen ungerechtfertigter Gutschriften bewirkt, wobei sie den Eintritt der Verkürzung ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl K***** der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 13 FinStrG) verbliebenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 (mit Blick auf US 9 sowie S 61/II iVm ON 13 richtig:) Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Graz und J***** als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht „gemäß § 21 UStG 1994" durch Nichterklären von „Umsätzen" Verkü... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33UStG 1994 §11 Abs147.ZPMRK Art4 Abs1
Rechtssatz: Bei der Vorlage von fingierten Rechnungen an die Finanzverwaltung zur Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben zugunsten der in den Rechnungen genannten Rechnungsempfänger zum einen und der unterbliebenen steuerlichen Erklärung der durch die Ausstellung der fingierten Rechnungen geschuldeten Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG 1994) zum anderen, handelt es sich um verschied... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, infolge Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** (jeweils zur Gänze) sowie der Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut Ma***** (jeweils zum Teil, soweit nicht auf Kassation und Anordnung der Verfahrenserneuerung erkannt wurde) in nichtöffentlicher Sitzung mit Entscheidung vom 3. März 2005, GZ 15 Os 31/04-19, auch rechtskräftige Schulds... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält - wurde Reinhard H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG, Christian B***** der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a, 11 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält - wurde Reinhard H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** in Wien Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG §12 Abs1 Z1UStG §11 Abs1 Z3UStG §11 Abs14UStG §21
Rechtssatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorru... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG 1972 §11 Abs14
Rechtssatz: Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juli 1988, S 76/88-3, wurde über das Vermögen des Peter E***, eines Gastwirtes aus Walchsee, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger im Verfahren erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 813.317 sA im wesentlichen mit der
Begründung: , dem Beklagten sei im Zwangsverstei... mehr lesen...
Norm: UStG 1972 §11 Abs14
Rechtssatz: Die Haftung nach § 11 Abs 14 UStG soll nur Mißbräuche verhindern. Entscheidungstexte 1 Ob 22/86 Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 22/86 Veröff: SZ 59/140 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076276 Dokumentnummer JJR_19860903_OGH0002... mehr lesen...