Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. Der Aussteller der unrichtigen Rechnung schuldet diesfalls die darin ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG. Eine solche unrichtige Rechnung kann auch nicht korrigiert werden, vielmehr erlangt der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst durch Vorlage einer anderen Rechnung mit richtigen Informationen für den entsprechenden Besteuerungszeitraum. Beim Vorliegen der geschilderten Fallkonstellationen kann aber auch derjenige, der die Rechnungen gutgläubig bezahlt hat, mangels Vorliegens eines entsprechenden Leistungsäquivalents auf Seiten des Rechnungsausstellers von diesem in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (allenfalls betrügerisch) geschädigt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117415Im RIS seit
17.04.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020