Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: ?1.) Sie haben als Eigentümer und somit Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, S.-straße, Wohnung 5, zu verantworten, dass entgegen § 9 Abs. 2 ETG 1992, wonach der Betreiber einer elektrischen Anlage den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 31.8.1994, Zl MBA 17-S 6857/93, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung der I-gesmbH" nach außen Berufener (§9 Abs1 VStG) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigte über die elektrischen Anlagen und über die elektrischen Betriebsmittel im Haus in Wien, L-Platz, in der Zeit vom 15.6.1993 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Bestellung eines Hausverwalters für eine Liegenschaft ist der Hausverwalter und nicht der Liegenschaftseigentümer der Verfügungsberechtigte über die elektrischen Anlagen iSd §9 Abs3 ETG mehr lesen...