RS UVS Wien 1995/02/15 06/21/564/94

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Veröffentlicht am 15.02.1995
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Rechtssatz

Bei Bestellung eines Hausverwalters für eine Liegenschaft ist der Hausverwalter und nicht der Liegenschaftseigentümer der Verfügungsberechtigte über die elektrischen Anlagen iSd §9 Abs3 ETG

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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