Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Johann H. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 17.8.2012, Zl.: MBA 18 - S 19963/12, betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach 1) § 9 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b ETG, 2) § 9 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b ETG und 3) § 9 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d ETG wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) in Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, und hinsichtlich des Spruchpunkts 3) die verhängte Geldstrafe von EUR 560,-- auf EUR 280,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden auf 1 Tag und 12 Stunden herabgesetzt werden.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf EUR 28,--, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, reduziert. Als Strafsanktionsnorm ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) jeweils § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b ETG idF BGBl. I Nr. 136/2001, und ist hinsichtlich des Spruchpunktes 3) § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d ETG idF BGBl. I Nr. 136/2001 heranzuziehen. Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
?1.) Sie haben als Eigentümer und somit Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, S.-straße, Wohnung 5, zu verantworten, dass entgegen § 9 Abs. 2 ETG 1992, wonach der Betreiber einer elektrischen Anlage den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden hat, am 19.04.2012 dem zuständigen Organ der Magistratsabteilung 36 der Zutritt zu dieser elektrischen Anlage zum Zwecke der Überprüfung nicht ermöglicht wurde, obwohl Ihnen die Überprüfung nachweislich rechtzeitig mittels Ladung vom 26.03.2012, Zahl: M36/8349/2012/2, zugestellt am 29.03.2012 durch Hinterlegung angekündigt worden war.
2.) Sie haben als Eigentümer und somit Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, S.-straße, Wohnung 6, zu verantworten, dass entgegen § 9 Abs. 2 ETG 1992, wonach der Betreiber einer elektrischen Anlage den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden hat, am 19.04.2012 dem zuständigen Organ der Magistratsabteilung 36 der Zutritt zu dieser elektrischen Anlage zum Zwecke der Überprüfung nicht ermöglicht wurde, obwohl Ihnen die Überprüfung nachweislich rechtzeitig mittels Ladung vom 26.03.2012, Zahl: M36/8349/2012/2, zugestellt am 29.03.2012 durch Hinterlegung angekündigt worden war.
3.) Sie haben als Eigentümer und somit Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, S.-straße, Wohnung 3, zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 15.02.2012, Zahl M36/26778/2011/10, zugestellt am 21.02.2012 durch Hinterlegung, für diese Wohnung erteilten Aufträge:
1) An der elektrischen Anlage sind binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides folgende Arbeiten durchführen zu lassen:
a) Für die elektrische Anlage in der gesamten Wohnung ist ein wirksamer Fehlerschutz (Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren) gemäß den Österreichischen Bestimmungen für die ÖVE/ÖNORM E 8001-1 vorzusehen.
b) Die Schutzkontaktsteckdosen in den Räumen sind an einen wirksamen Schutzerdungsleiter anzuschließen.
2) Über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage sowie die fachgerechte Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ist ein mängelfreier Überprüfungsbefund eines hiezu befugten Fachmannes erstellen zu lassen und der Magistratsabteilung 36 unaufgefordert binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen. innerhalb der gewährten Frist sowie einer weiteren Nachfrist von 2 Wochen, beginnend mit 16.03.2012 durch Zustellung der Mitteilung vom 12.03.2012 über die gesetzte Nachfrist, Zahl: M36/26778/2011/13, nicht erfüllt wurden. Bei einem Augenschein am 19.04.2012 wurde festgestellt, dass der oben genannten behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 ETG 1992 auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist nach wie vor nicht nachgekommen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad 1.) § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992), BGBl. 106/1993 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. Ad 2.) § 9 Abs. 2 ETG 1992 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. Ad 3.) § 9 Abs. 3 ETG 1992 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Ad 1.) Geldstrafe von ? 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 2 Tagen und 17 Stunden Ad 2.) Geldstrafe von ? 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden
Ad 3.) Geldstrafe von ? 560,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden
Summe der Geldstrafen: ? 2.520,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Wochen, 3 Tagen und 11 Stunden
Ad 1.) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b ETG 1992
Ad 2.) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b ETG 1992
Ad 3.) gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d ETG 1992
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
Ad 1.) ? 140,00,
Ad 2.) ? 56,00,
Ad 3.) ? 56,00
Summe der Strafkosten: ? 252,00
als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen
Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafe/Kosten) betragen daher
Ad 1.) ? 1.540,00,
Ad 2.) ? 616,00,
Ad 3.) ? 616,00
Summe der Strafen und Strafkosten: ? 2.772,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.?. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber eine ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Übertretungen nicht bestritten hätte. Wichtig sei ihm jedoch festzuhalten, dass er sehr wohl schriftlich reagiert und sich auf Grund seines Gesundheitszustandes für die Versäumnis entschuldigt hätte. Er sei zu den vereinbarten Zeiten laufend im Krankenhaus gewesen. Weiters wolle er festhalten, dass die Arbeiten mittlerweile durchgeführt seien. Leider würden ihm die Bestätigungen des Elektrikers noch nicht vorliegen. Er bitte nun auf Grund seines Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass er eine Entschuldigung vorgebracht hätte, das Strafausmaß nochmals zu überdenken und zu reduzieren. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender erstinstanzlicher Akteninhalt zugrunde:
Die Magistratsabteilung 36 erstattete am 3.5.2012 gegen den Betreiber der elektrischen Anlage im Hause in Wien, S.-straße, Anzeige, weil er entgegen den Bestimmungen des § 3 des Elektrotechnikgesetzes die Anlage bzw. die Betriebsmittel nicht in gutem, dem Gesetz entsprechenden Zustand erhalten habe. Begründet wurde diese Anzeige damit, dass mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 15.2.2012, Zl. M36/26778/2011/10, zugestellt an Herrn Johann H. in seiner Eigenschaft als Betreiber der elektrischen Anlage, rechtskräftig am 6.3.2012, der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen erteilt worden sei. Wie durch ein Organ der Magistratsabteilung 36 am 12.3.2012 festgestellt worden sei, seien die Anordnungen des Bescheides nicht erfüllt worden. Dem Betreiber sei schriftlich bereits am 12.3.2012 eine Nachfrist von neuerlichen zwei Wochen gewährt worden. Bei einem Augenschein am 19.4.2012 sei festgestellt worden, dass die Mängel noch immer nicht behoben worden seien.
Aus dem am 14.9.2011 beigeschafften Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass der Berufungswerber der Eigentümer der gegenständlichen Wohnungen Top 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in Wien, S.-straße, gewesen ist.
Mit Schriftsatz vom 20.9.2011 wurde für den 17.10.2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durch die Magistratsabteilung 36 anberaumt. Zu dieser ist Herr Johann H. in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Betreiber der elektrischen Anlage in den Wohnung Top 1) bis 7) im obangeführten Gebäude geladen worden. Da von der Erstbehörde ermittelt worden ist, dass der Berufungswerber am 5.10.2011 im Krankenhaus Ha. stationär behandelt wurde, wurde diese Verhandlung abberaumt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wurde sodann für den 21.11.2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durch die Magistratsabteilung 36 anberaumt. Zu dieser ist Herr Johann H. in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Betreiber der elektrischen Anlage in den Wohnung Top 1) bis 7) im obangeführten Gebäude geladen worden. Da von der Erstbehörde ermittelt worden ist, dass der Berufungswerber am 17.10.2011 und am 2.11.2011 im Krankenhaus Ha. stationär behandelt wurde, wurde diese Verhandlung abberaumt.
Mit Schriftsatz vom 9.1..2012 wurde sodann für den 13.2.2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durch die Magistratsabteilung 36 anberaumt. Zu dieser ist Herr Johann H. in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Betreiber der elektrischen Anlage in den Wohnung Top 1) bis 7) im obangeführten Gebäude geladen worden. Diese Ladung wurde dem Berufungswerber zugestellt.
In weiterer Folge fand am 13.2.2012 ab 13.00 Uhr eine mündliche Verhandlung durch die Magistratsabteilung 36 statt, zu der Herr Johann H. erschien. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass um 13.00 Uhr kein Mieter der Wohnungen Top 1 bis Top 7 anwesend gewesen ist. Auf Klopfen an der Wohnungstür bzw. Klingeln hatte (nämlich) niemand geöffnet. Der Eigentümer gab damals bekannt, dass er ein Schreiben an das Hausbrett sowie auch an jede einzelne Wohnungstür angeschlagen habe, in welchem er ersucht habe, an diesem Tag zwecks Überprüfung in der Wohnung anwesend zu sein. Daraufhin wurde mit dem Eigentümer vereinbart, dass eine Liste mit den Mietern der Magistratsabteilung 36 übermittelt werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass sodann eine neuerliche Verhandlung mit Ladung des Eigentümers und der betreffenden Wohnungsmieter durchgeführt werde.
Weiters ergibt sich aus diesem Verhandlungsprotokoll, dass am 13.2.2012 um 13.10 Uhr die Mieterin der Wohnung Top 3 (Frau Erika B.) erschienen war. Es wurde sodann eine Besichtigung in der Wohnung Top 3 durchgeführt und festgestellt, dass der Wohnungsverteiler aus zwei Sicherungselementen besteht, die mit ?Stotz?-Automaten bestückt waren. Eine Potenzialausgleichsschiene für den Schutzleiter ist nicht vorhanden gewesen. In der gesamten Wohnung befanden sich Schutzkontaktsteckdosen Bei einer Messung an der Schutzkontaktsteckdose bei der Küchenzeile wurde festgestellt, dass kein Schutzleiter vorhanden war. Bei einer weiteren Messung im Wohnzimmer ist ebenfalls im Zuge einer Messung kein Schutzleiter festgestellt worden. In der Wohnung standen Geräte der Schutzklasse I in Verwendung. Auf Grund des fehlenden Schutzleiters und Vorhandenseins solcher Geräte wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen.
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 15.2.2012, Zl. M36/26778/2011/10, wurden dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Betreiber der elektrischen Anlage in Top 3) des gegenständlichen Hauses gemäß § 9 Abs. 3 ETG Aufträge nach dem Elektrotechnikgesetz erteilt, nämlich dass für die elektrische Anlage in der gesamten Wohnung Top 3 ein wirksamer Fehlerschutz (Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren) gemäß den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 800-1 vorzusehen und die Schutzkontaktsteckdosen in den Räumen an einen wirksamen Schutzerdungsleiter anzuschließen seien.
Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 21.2.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.3.2012 teilte der Berufungswerber die Namen der Mieter der Wohnungen in den Top 1) bis 7) mit.
Mit Schriftsatz vom 12.3.2012 wurde an den Berufungswerber seitens der Magistratsabteilung 36 eine Mitteilung gerichtet, in welcher an die mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.2.2012 aufgetragenen Arbeiten erinnert und dem Berufungswerber eine Nachfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung gewährt wurde.
Diese Mitteilung über die Gewährung einer Nachfrist wurde dem Berufungswerber am 16.3.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Aus dem am 26.3.2012 beigeschafften Grundbuchsauszug betreffend das gegenständliche Haus ergibt sich, dass der Berufungswerber insbesondere seit dem 1.1.2011 der Eigentümer der Wohnungen Top 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des gegenständlichen Hauses war. Mit Schriftsatz vom 26.3.2012 wurde in weiterer Folge der Berufungswerber zu einer für den 19.4.2012 anberaumten mündlichen Augenscheinsverhandlung ins gegenständliche Haus geladen. Diese Ladung, ergangen an Herrn Johann H. T., G.-straße, ist am 29.3.2012 beim Postamt hinterlegt worden. Zu dieser Verhandlung wurden ebenfalls auch die Mieter der Wohnungen Top 5) und 6) des gegenständlichen Hauses geladen. Die Mieterin der Wohnung 3) wurde zu dieser Augenscheinsverhandlung nicht geladen. Zur oa, für den 19.4.2012 anberaumten Augenscheinsverhandlung erschienen weder der Berufungswerber noch die Mieter der Wohnungen Top 5) und 6). Es konnten diese Wohnungen (daher) nicht besichtigt werden. Es ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll (entgegen den Ausführungen im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids) kein Hinweis, dass anlässlich dieser Augenscheinsverhandlung die Wohnung Top 3) betreten wurde, bzw. dass während dieser Verhandlung die Einhaltung der mit Bescheid vom 15.2.2012, Zl. M36/26778/2011/10, vorgeschriebenen Auflagen überprüft worden ist.
Am 19.4.2012 wurde eine mündliche Verhandlung durch die Magistratsabteilung 36 anberaumt. Zu dieser waren Frau Lisa K. und Herr Kutaba Ka. in deren Eigenschaft als Mietern der gegenständlichen Wohnungen geladen worden. Diese beiden waren bei dieser Augenscheinsverhandlung nicht anwesend gewesen. Die Wohnungen waren versperrt und konnten daher nicht besichtigt werden. Sodann erstattete die Magistratsabteilung 36 am 3.5.2012 gegen den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Betreiber der elektrischen Anlage in den Wohnungen Top 5 und Top 6 im Hause in Wien, S.-straße, Anzeigen, weil er entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes der Behörde den Zutritt zu den elektrischen Anlagen dieser Wohnungen zum Zwecke der Überprüfung nicht ermöglicht habe. Mit Schriftsatz vom 21.6.2012 wurde dem Berufungswerber seitens der Erstbehörde die Möglichkeit geboten, sich zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, wovon er auch Gebrauch machte. Er führte im Wesentlichen aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht am 17.7.2012 erscheinen habe können. Er gab bekannt, dass die geforderten Arbeiten bereits in Auftrag gegeben worden seien. Daraufhin erließ die Erstbehörde das in Berufung gezogene Straferkenntnis. Mit Schriftsatz vom 22.10.2012 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, mit, dass bei einer Erhebung am 11.10.2012 festgestellt wurde, dass Spruchpunkt 1) nunmehr erfüllt worden sei. Der Nachweis bezüglich Spruchpunkt 2) sei nicht vorgelegt worden und sei dieser Punkt daher nicht erfüllt. Durch den erkennenden Senat wurde erhoben, dass die Wohnung Top 3 des gegenständlichen Hauses eine zu Wohnzwecken genutzte Fläche (Parteienkeller) ist und direkt der Wohnung 1 zugeteilt ist. Sohin erfasst die im Grundbuch angeführte Wohnung Top 1) den Gebäudeteil, welcher im Gebäude die Wohnungen Top 1) und Top 3) umfasst.
Mit Schriftsatz vom 31.12.2012 teilte der Berufungswerber mit, dass die gegenständlichen Befunde immer noch nicht vorliegen würden. Die von ihm beauftragte Firma habe seine Zahlung zwar entgegen genommen, die Durchführung bzw. Ausstellung der Befunde aber immer noch nicht erledigt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
1) zum Spruchpunkt 3)
Infolge der ausschließlich gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung ist seitens der erkennenden Behörde auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232).
§ 9 Abs. 3 ETG normiert, dass im Falle, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder dass ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt nach dieser Bestimmung der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d ETG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe bis zu EUR 25.435,-- zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 ETG auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Unterlassung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der sicheren Ausführung und Ausgestaltung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig zu bewerten war.
Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Berufungswerber im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Berufungswerber unbescholten ist und er sich schuldeinsichtig zeigte, dokumentiert durch die Akzeptanz der Schuldfrage und alleinige Erhebung der Berufung gegen das verhängten Strafausmaß. Darüber hinaus liegen keine Erschwerungsgründe vor, sodass in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, den Berufungswerber vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Zugrundelegung eines unterdurchschnittlichen Einkommens und bei gleichzeitig vorliegendem Vermögen in Form eines Liegenschaftsmiteigentums das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Etwaige gesetzliche Sorgepflichten haben sich nicht ergeben.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH vom 6.12.1965, Zl. 926/65). Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 25.435,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
2) zu den Spruchpunkten 1) und 2)
§ 1 Abs. 2 ETG definiert eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 leg. cit. als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.
Gemäß § 3 Abs. 1 ETG sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch, sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 3 Abs. 2 ETG normiert, dass im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel jene Maßnahmen zu treffen sind, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.
Gemäß § 3 Abs. 11 ETG hat die in § 3 Abs. 1, 2, 8 und 10 leg. cit. festgelegten Verpflichtungen, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder die Behörde (§ 13 leg. cit.) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 leg. cit. können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.
§ 9 Abs. 2 ETG normiert dass derjenige, der eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9 EGT), den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden hat. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist nach dieser Bestimmung jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
§ 9 Abs. 3 ETG normiert, dass im Falle, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder dass ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt nach dieser Bestimmung der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b ETG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe bis zu EUR 14.530,-- zu bestrafen, wer den sich aus § 9 Abs. 2 ETG ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Im ETG wird der Begriff des ?Anlagenbetreibers? in zwei verschiedenen Gesetzesbestimmungen, nämlich sowohl im § 3 Abs. 1 ETG als auch im § 9 Abs. 3 ETG, näher determiniert, wobei auffällt, dass die Begriffsdetermination i.S.d. § 3 Abs. 1 ETG nicht mit der im § 9 Abs. 3 ETG normierten Begriffsdefinition in Einklang gebracht werden kann.
§ 9 Abs. 3 ETG enthält nämlich eine ausdrückliche Definition des (in dieser Bestimmung verwendeten) Anlagenbetreiberbegriffs. Demnach ist als Betreiber einer Anlage i.S.d. § 9 Abs. 3 ETG die Person anzusehen, welche der Anlageneigentümer bzw. welche dessen Stellvertreter oder Beauftragte ist. Subsidiär ist nach dieser Bestimmung der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person als Betreiber anzusehen. Mit dieser Definition vermag aber die Regelung des § 3 Abs. 11 ETG, welche zum Ausdruck bringt, dass der Anlageneigentümer denkmöglich eine vom Anlagenerrichter bzw. vom Anlagenhersteller bzw. vom Anlageninstandhalter bzw. vom Anlagenbetreiber unterschiedliche Person sein kann. Diese Auslegung gebietet nämlich die Wendung, wonach zusätzlich zum Anlagenerrichter bzw. zum Anlagenhersteller bzw. zum Anlageninstandhalter bzw. zum Anlagenbetreiber auch dem Eigentümer der Anlage Maßnahmen aufgetragen werden können; wird doch dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass es auch möglich ist, dass der Anlageneigentümer nicht zwingend auch als Anlagenbetreiber einzustufen ist.
Während daher § 9 Abs. 3 ETG zwingend den Anlageneigentümer, und nur subsidiär den Verfügungsberechtigten (Anlageninhaber) oder sonstige Personen als Anlagenbetreiber qualifiziert, stuft § 3 Abs. 11 ETG den Anlageneigentümer nicht zwingend auch als Anlagenbetreiber ein.
Im gegenständlichen Fall wird nun aber dem Berufungswerber eine Übertretung des § 9 Abs. 2 ETG vorgeworfen, welche dem Anlageneingentümer insbesondere die Verpflichtung auferlegt, den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen. In dieser Bestimmung findet sich nun aber keine Begriffsdefinition des dieser Bestimmung zugrunde gelegten Anlagenbetreiberbegriffs. Es muss daher im Wege der Interpretation des gesamten Gesetzes ermittelt werden, welcher Betreiberbegriff dem § 9 Abs. 2 ETG zugrunde liegt. Dazu ist auszuführen, dass die Rechtsordnung einem Vermieter eines Bestandsobjekts grundsätzlich kein jederzeitiges Zugangsrecht zum vermieteten Bestandsobjekt vermittelt, und dass selbst im Falle der Einräumung eines solchen Zugangsrechts nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vermieter jederzeit ohne Beschädigung von Sachen in der Lage ist, sich einen Zugang zum vermieteten Bestandsobjekt zu verschaffen; ist doch ein Mieter eines Bestandsobjekts grundsätzlich berechtigt, die Eingangstüre einer von ihm gemieteten Wohnung mit einem neuen Eingangsschloss zu versehen, und ist diesfalls ein Mieter grundsätzlich nicht zur Übergabe eines Zweitschlüssels an den Vermieter verpflichtet. Da diese Rechtslage dem Gesetzgeber zweifelsohne bekannt gewesen ist, liegt es daher nahe, dass der Adressat des § 9 Abs. 2 ETG (daher der Betreiber im Sinne dieser Bestimmung) nicht der Eigentümer des jeweiligen Bestandsobjekts, sondern der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Bestandsobjekts ist. Nur unter dieser Annahme vermag die gegenständliche Gebotsnorm einen wirklichen Sinn zu machen. Insbesondere unter Zugrundelegung einer teleologischen Interpretation ist daher zu folgern, dass als Betreiber i.S.d. § 9 Abs. 2 ETG der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Objekts anzusehen ist. Da der Berufungswerber infolge des Umstands, dass die gegenständlichen Wohnungen an dritte Personen vermietet worden sind, unbestritten zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht der Verfügungsberechtigte der gegenständlichen Bestandsobjekte war, ist dieser daher nicht als Betreiber i.S.d. § 9 Abs. 2 ETG dieser Wohnungen (und somit Anlagen i. S.d. ETC) anzusehen (gewesen). Sohin hat er aber auch die ihm zu den Spruchpunkten
1) und 2) angelasteten Übertretungen denkunmöglich begangen. Sohin wären im Falle einer vollen Berufung gegen die Spruchpunkte 1) und 2) durch den Berufungswerber daher diese Spruchpunkte durch den erkennenden Senat aufzuheben und die zu diesen Spruchpunkten geführten Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen.
Infolge der Beschränkung der Berufung gegen die gegenständlichen Spruchpunkte ausschließlich auf die Strafhöhe ist nun aber der Schuldausspruch (auch) hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte in Bestandskraft erwachsen. Es war daher infolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 VStG (nämlich kein Verschulden des Berufungswerbers und kein Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Tat) hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte von der Verhängung einer Strafe abzusehen. In Anbetracht des Umstands, dass der Berufungswerber die ihm zu den beiden Spruchpunkten angelasteten Übertretungen niemals begangen hat, war der Ausspruch einer Ermahnung nicht geboten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.