Mit Bescheid vom 27. Mai 1994 untersagte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) das Inverkehrbringen eines näher bezeichneten elektrischen Betriebsmittels (Dampfreinigungsgerät) sowie aller jener elektrischen Betriebsmittel, die in demselben Betrieb lagern und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie diese... mehr lesen...
Index: 95/01 Elektrotechnik
Norm: ETG 1992 §3 Abs1;ETG 1992 §3 Abs4;ETG 1992 §3 Abs5;ETG 1992 §3 Abs8;
Rechtssatz: Die im § 3 Abs 1 ETG 1992 geforderte Sicherheit von Personen und Sachen beim Betrieb eines elektrischen Betriebsmittels (hier: Dampfreinigungsgerät) ist ua dann gewährleistet, wenn die im ETG 1992 bzw in den in dessen Ausführung ergangenen Normen enthaltenen Bestimmungen über Aufschriften auf elektris... mehr lesen...