Die mitbeteiligte Partei ist eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz (Stammfassung LGBl. Nr. 64/1979) und laut Generalakt der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 28. April 1926 Eigentümerin des Gemeinschaftsbesitzes "Nachbarschaft E" in der Katastralgemeinde K. Mit Vertrag vom 2. Dezember 2001 verkaufte die mitbeteiligte Partei eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Ausmaß von 47.322 m2. Der erzielte Verkaufserlös betrug 970.000 S (70.492,65 EUR) und ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Bank, welche in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben wird. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Körperschaftsteuer für 2000 im Instanzenzug fest und behandelte dabei Ausschüttungen einer A-Bank Holding AG und einer I-Vermögensanlage GesmbH an die Beschwerdeführerin als steuerpflichtig. Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, die in Rede stehenden Ausschüttungen seien ste... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung und den Verkauf von Geräten und Werkzeugen umfasst. Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 stellten die Prüfer fest, im Prüfungszeitraum habe die Beschwerdeführerin im Umlaufvermögen Genussrechte "A-Jersey" in Höhe von 28,000.000 S (1996 und 1998) bzw. 14,000.000 S (1997) ausgewiesen. Es handle sich dabei um 280 Stück G... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung und den Verkauf von Geräten und Werkzeugen umfasst. Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 stellten die Prüfer fest, im Prüfungszeitraum habe die Beschwerdeführerin im Umlaufvermögen Genussrechte "A-Jersey" in Höhe von 28,000.000 S (1996 und 1998) bzw. 14,000.000 S (1997) ausgewiesen. Es handle sich dabei um 280 Stück G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §10 Abs1 Z3;KStG 1988 §8 Abs3 Z1;
Rechtssatz: § 8 Abs 3 Z 1 KStG und § 10 Abs 1 Z 3 KStG 1988 erfassen nur solche Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2005140018.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §10 Abs1 Z3;KStG 1988 §8 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Durch § 8 Abs 3 Z 1 KStG 1988 (und § 10 Abs 1 Z 3 leg cit) sind nur solche Genussrechte erfasst, die dem Berechtigten eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung einräumen, wozu auch die Beteiligung am Liquidationserlös gehört (Hinweis Urteil des BFH 19. Jänner 1994, I R 67/92, BSt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §10 Abs1 Z3;KStG 1988 §8 Abs3 Z1;
Rechtssatz: § 8 Abs 3 Z 1 KStG und § 10 Abs 1 Z 3 KStG 1988 erfassen nur solche Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2005140018.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §10 Abs1 Z3;KStG 1988 §8 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Durch § 8 Abs 3 Z 1 KStG 1988 (und § 10 Abs 1 Z 3 leg cit) sind nur solche Genussrechte erfasst, die dem Berechtigten eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung einräumen, wozu auch die Beteiligung am Liquidationserlös gehört (Hinweis Urteil des BFH 19. Jänner 1994, I R 67/92, BSt... mehr lesen...
Der Geschäftsanteil an der beschwerdeführenden GmbH, deren Betriebsgegenstand der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Waren des Installations- und Heizungswesens war, stand im Alleineigentum des Erich M., der auch Geschäftsführer der GmbH war. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden zwei an die Martin M GmbH (Alleingesellschafter Martin M., Sohn des Erich M., Geschäftsführer Erich M.) gelegte Rechnungen je vom 30. Dezember 1992 vorgefunden. Die Rechnung Nr. 92.258 hatte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1 impl;KStG 1966 §8 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/14/0020 E 22. Oktober 1991 VwSlg 6631 F/1991 RS 4(hier KStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Darlehensrückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder wenn schon b... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht je zur Hälfte im Eigentum der G-Bank AG (in der Folge: Bank) und der C Ltd (in der Folge: Ltd). Laut Punkt 11 a) des Gesellschaftsvertrages obliegt den Gesellschaftern ua der Beschluß über die Gewinnverteilung. Mit Umlaufbeschluß der Generalversammlung vom 27. September/1. Oktober 1984 wurde der handelsrechtliche Gewinn für das Jahr 1982 in der Höhe von 53,737.198,53 S festgestellt und beschlossen, an die Ltd einen Gewinnanteil in der Höhe von 8,000.00... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs4;KStG 1966 §22 Abs2;KStG 1966 §8 Abs3;
Rechtssatz: Ausgeschüttete Gewinne gelten unabhängig von bereits bestehenden Dispositionen als Erträge der Gesellschafter. Eine bereits vorfestgelegte Weiterverwendung der Beträge (hier bilanzwirksam und nicht erfolgswi... mehr lesen...
Im Zuge einer bei W.G. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Betriebsprüfer die Feststellung, daß eine Verzinsung von Darlehen, die von der W.G. GmbH. an W.G. in den Jahren 1985 und 1986 gegeben worden waren, nicht erfolgt sei. Als verdeckte Gewinnausschüttung wurden aus dem Titel der Nichtverzinsung dieser Darlehen für 1985 S 58.699,-- und für 1986 S 94.348,-- festgestellt. Im Zuge einer bei der W.G. GmbH. anschließend durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1972 §37 Abs4;KStG 1966 §16 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1966 §8 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0027
Rechtssatz: Die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Darlehensrückzahlung von vorne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs4;KStG 1966 §16 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1966 §8 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0027
Rechtssatz: Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf die Art der Verbuchung der Versicherungsprämien oder deren Erfassung in Lohnsteuerbe... mehr lesen...