RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0020

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs4;
KStG 1966 §16 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0027

Rechtssatz

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf die Art der Verbuchung der Versicherungsprämien oder deren Erfassung in Lohnsteuerbescheinigungen nicht an. Schließt eine Körperschaft zugunsten und auf das Leben ihres Anteilsinhabers eine Lebensversicherung ab, aus der der Anteilsinhaber direkt berechtigt ist, so handelt es sich dabei um einen Bestandteil der Gesamtausstattung der Entlohnung - auf welchem Konto auch immer die Aufwendungen verbucht worden sein sollten. Führt die Lebensversicherung zu einer unangemessenen Gesamtausstattung, liegt in der Prämienzahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung (Hinweis Putschögl-Bauer-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer § 8, Textziffer 74, Stichwort "Lebensversicherung").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140020.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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