RS Vfgh 1998/3/5 B2195/97, B2207/97, B2254/97, B2255/97, B2256/97, B2378/97 - B2253/97 ua, B2419/97

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Veröffentlicht am 05.03.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
KStG 1988 §24 Abs4
KStG 1988 §26a Abs7

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer vom Mindestgrund- bzw -stammkapital bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung sowie unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie; keine Verfassungswidrigkeit der überproportionalen Ertragsbesteuerung bestimmter Kapitalgesellschaften; hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, daß der (im Beispiel mit 14,7 % errechnete) Schwellenwert, bis zu dem die bekämpfte Abgabe zur überproportionalen Belastung führt, nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt ist, die absolute (Höher-)Belastung bei einem Ertrag, der eine Kapitalrendite von 10 % übersteigt, nicht übermäßig ist und angesichts der zeitlich unbefristeten Vortragsfähigkeit auf Gewinne in künftigen Jahren hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Bestimmung des §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997.

Hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §26a Abs7 KStG 1988 idF 1997 mit E v 11.12.97, G441/97 ua.

siehe auch: E v 05.03.98, B2253/97 ua und B2419/97 (hier auch:

keine Bedenken gegen das Anknüpfen des §24 Abs4 KStG 1988 an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft und die Nichtfreistelllung von Organgesellschaften).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2195.1997

Dokumentnummer

JFR_10019695_97B02195_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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