Die beschwerdeführende Partei machte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1989 als Sonderausgaben gemäß § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 an Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent S 1,767.390,-- geltend. Dabei handelte es sich um den Steueraufwand für 1989, der mit den Quartalszahlungen übereinstimmte. Im Instanzenzug anerkannte die belangte Behörde nur Sonderausgaben unter dem Titel Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent von S 1,148.340,--, weil sie den oben genannten Bet... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;KStG 1988 §26 Abs1;KStG 1988 §26 Abs2;KStG 1988 §8 Abs4 Z2;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Sonderausgaben (Vermögensabgaben) gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 unterliegen dem Abflußprinzip. Sie sind nicht auf Vermögensabgaben des Veranlagungsjahres oder solche ab dem Veranlagungsjahr 1989 beschränkt. Guts... mehr lesen...