Begründung: I. Verfahrensgang: 1. In den im Entscheidungskopf benannten Nachprüfungsverfahren zu den Verfahrenszahlen W131 2225609-2 und W 131 2226547-1 hat das BVwG mit Erkenntnis vom 29.01.2020 einerseits die Ausschreibung (inklusive Teilnahmeunterlagen) und andererseits eine Berichtigung vom 03.12.2019 jeweils für nichtig erklärt, womit die ASt jeweils obsiegte. 2. Zuvor erließ das BVwG zur Verfahrenszahl 2225609-1 eine einstweilige Verfügung mit nachstehendem
Spruch: A) In Erledig... mehr lesen...