Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
BVergG 2018 §151Spruch
W131 2225609-3/2E
W131 2226547-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter in Verfahren zur Auferlegung von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeber Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und andere Sozialversicherungsträger mit der Bezeichnung "Ambulante Rehabilitation Amstetten 2-stufiges Zertifizierungsverfahren" aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (ASt) nach Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Verfahrenszahl W131 2225609-1 und der Erledigung zweier Nachprüfungsverfahren zu den Verfahrenszahlen W131 2225609-2 (Anfechtung der Ausschreibung (Teilnahmeunterlagen)) einerseits und W131 2226547-1 (Anfechtung einer Berichtigung vom 03.12.2019) andererseits folgenden Beschluss:
A)
Den Anträgen auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin wird stattgegeben.
I. Die Pensionsversicherungsanstalt hat der XXXX zu Handen der Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 810 Euro zu bezahlen.
II. Die Pensionsversicherungsanstalt hat der XXXX zu Handen der Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zusätzlich 1.728 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision gegendie Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In den im Entscheidungskopf benannten Nachprüfungsverfahren zu den Verfahrenszahlen W131 2225609-2 und W 131 2226547-1 hat das BVwG mit Erkenntnis vom 29.01.2020 einerseits die Ausschreibung (inklusive Teilnahmeunterlagen) und andererseits eine Berichtigung vom 03.12.2019 jeweils für nichtig erklärt, womit die ASt jeweils obsiegte.
2. Zuvor erließ das BVwG zur Verfahrenszahl 2225609-1 eine einstweilige Verfügung mit nachstehendem Spruch:
A)
In Erledigung des dem Zweck nach vorgetragenen Sicherungsbegehrens, "bis zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung (Nachprüfungsantrag) die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu untersagen und die Teilnahmeantragsfrist im Sinne eine Fortlaufshemmung auszusetzen bzw in eventu die Öffnung und Prüfung der Teilnahmeanträge zu untersagen," wird dem Sicherungsbegehren unter Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens dahin stattgegeben, dass es der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt ist, im Vergabeverfahren "Ambulante Rehabilitation Amstetten" 2-stufiges Zertifizierungsverfahren einlangende Teilnaheanträge zu öffnen beziehungsweise diese zu prüfen.
Der Lauf der Teilnahmeantragsfrist in diesem Vergabeverfahren wird hiermit im Sinne einer Fortlaufshemmung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des 02.01.2020 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Die ASt hat damit mit ihrem Sicherungsbegehren (jedenfalls auch) obsiegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der benannten Verfahrensakten.
Die AG - Seite hat in ihrer Eingabe, OZ 6 des Verfahrensakts W131 2225609-2, einen geschätzten Auftragswert von 2,9 Mio Euro bekannt gegeben.
Die ASt hat für ihren Nachprüfungs- und eV - Antrag gegen die Ausschreibung insgesamt 840 Euro an Pauschalgebühren entrichtet.
Für den Nachprüfungsantrag gegen die Berichtigung wurden Pauschalgebühren iHv 1.728 Euro entrichtet.
Diese Zahlungen ergeben sich aus der gerichtlichen Buchhaltung.
Auch - rechtlich - vorwegnehmend waren für den ersten Nachprüfungs- und eV - Antrag iZm der Ausschreibung (Aktenzahl W131 2225609) gemäß § 340 BVergG iVm der Verordnung BGBl II 2018/212 ingesamt 25% von 2.160 Euro für den Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung und zusätzlich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den eV - Antrag geschuldet, sohin 540 Euro Nachprüfungsgebühr und 270 Euro eV-Gebühr, damit insgesamt 810 Euro.
Für den zweiten Nachprüfungsantrag gegen die Berichtigung vom 03.12.2019 (Aktenzahl 2226547), die wortlautmäßig und konsekutiv gebührenrechtlich keine Ausschreibung iSd Verordnung BGBl II 2018/212 ist, waren, wie von der ASt durchgeführt, gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 80% von 2.160 Euro, sohin insgesamt 1.728 Euro zu entrichten.
Die ASt hat für ihre bisherigen Rechtsschutzanträge daher jedenfalls hinreichend Gebühren entrichtet, zumal klarstellend festzuhalten ist, dass der Oberschwellenbereich bei den besonderen Dienstleistungen gemäß Anhang XVI BVergG iVm § 151 BVergG erst ab 750.000 Euro beginnt - § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, so dass kein Fall eines 10- oder 20-fachen Auftragswerts iSd Verordnung BGBl II 2018/212 vorliegt.
2. Zum Pauschalgebührenersatz
Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die entrichteten Pauschalgebühren entsprechen wie oben bereits aufgezeigt der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert der VO BGBl II 2018/212.
Da den beiden Nachprüfungsanträgen stattgegeben wurde, die Antragstellerin maW in den Nachprüfungsverfahren obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.
Wenn insoweit nur eine Auferlegung gegenüber der Pensionsversicherungsantalt erfolgte, geht dies darauf zurück, dass diese Anstalt jedenfalls seit 2019 dieses Vergabeverfahren durchführt, andere Sozialversicherungsträger (erst) mit dem Jahreswechsel 2019/2020 in gesetzlich vorgesehene Rechtsnachfolgegeschehen eingebunden waren und bei Solidarschuldverhältnissen jedenfalls jeweils auch nur ein Schuldner zur Ersatzleistung an den Gläubiger herangezogen werden kann - siehe zB § 896 ABGB. Da die PVA das Vergabeverfahren letztlich für sich und auch andere Träger durchführt, erscheint die Auferlegung an die PVA auch sachgerecht.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Rechtslage ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.
Schlagworte
Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Ausschreibung Obsiegen Pauschalgebührenersatz VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2226547.2.00Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020