Norm: EisbEG §23
Rechtssatz: Als Voraussetzung dafür, daß der Enteignungsbescheid Rechtswirkungen entfaltet, ist er allen Parteien des Enteignungsverfahrens zuzustellen. Entscheidungstexte 2 Ob 610/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 610/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058041 ... mehr lesen...
Norm: EisbEG §9EisbEG §22EisbEG §23
Rechtssatz: Das Übereinkommen über die Globalentschädigung des Enteigneten umfaßt auch später auftretende Beschädigungen der Restliegenschaft durch Windbruch, sofern hiefür bei Abschluß dieses Übereinkommens kein Vorbehalt gemacht wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 156/69 Entscheidungstext OGH 09.09.1969 8 Ob 156/69 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A5AußStrG §16 A2EisbEG §22EisbEG §23
Rechtssatz: Auch wenn bei der Feststellung der Entschädigungssumme auf verschiedene Komponenten wie Flächenausmaß, Lage und Wertminderung des Restgrundstückes Bedacht zu nehmen ist, liegt die Beurteilung eines einheitlichen Fragenkomplexes vor, weil zwischen diesen Komponenten enge Wechselbeziehungen bestehen. Es sind daher bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung d... mehr lesen...
Norm: EisbEG §23nö ElektrizitätsG 1957 §20
Rechtssatz: Entschädigung für die Führung der Überlandleitung kann im Außerstreitverfahren nicht begehrt werden, wenn der Grundeigentümer hiezu sein Einverständnis gegeben hat. Entscheidungstexte 2 Ob 44/59 Entscheidungstext OGH 15.04.1959 2 Ob 44/59 Veröff: RZ 1959,143 European Case Law... mehr lesen...