Norm
EisbEG §9Rechtssatz
Das Übereinkommen über die Globalentschädigung des Enteigneten umfaßt auch später auftretende Beschädigungen der Restliegenschaft durch Windbruch, sofern hiefür bei Abschluß dieses Übereinkommens kein Vorbehalt gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058001Dokumentnummer
JJR_19690909_OGH0002_0080OB00156_6900000_001