Der Beschwerdeführer ist als Vizeleutnant (Beamter in Unteroffiziersfunktion) Angehöriger des Bundesheeres. Seine Dienststelle ist die n-kompanie des Landwehrstammregimentes 42 in Linz. In der Zeit vom 19. bis 30. November 1991 fand eine Bataillonstruppenübung (BTÜ) statt, zu der der Beschwerdeführer zeitweise abkommandiert war. Über ihn wurde mit dem am 18. Dezember 1991 mündlich verkündeten Bescheid des Kommandanten der n-Kompanie/LWSR 42, Hauptmann E (Einheitskommandant) di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §7 Abs3;HDG 1985 §61 Abs3;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Wird dem Bf die Unterlassung (allenfalls die verspätete Erfüllung) einer ihn treffenden Meldepflicht vorgeworfen und läßt sich dem Schuldspruch überhaupt nicht die zeitliche Reihenfolge der widerstreitenden Befehle - dies ist für die in § 7 Abs 3 ADV festgelegten Pflichten von Bedeutung -, ab... mehr lesen...