Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. November 1993 seinen ordentlichen Präsenzdienst, wobei er ab dem 17. Mai 1993 als Grundwehrdiener der Stabskompanie der Heeresversorgungsschule in Wien 14 angehörte. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Kommandanten dieser Stabskompanie vom 26. Juli 1993 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes in der Dauer von sieben Tagen verhängt, weil er (laut Führungsblatt) 1. vom 17. Ju... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §20 Abs1;ADV §20 Abs4;ADV §20 Abs9;AVG §1;AVG §13 Abs1;AVG §13 Abs5;AVG §63 Abs5;HDG 1985 §36 Abs1;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;
Rechtssatz: Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Charge vom Tag auf Grund der einschlägigen Vorschriften als Hilfsorgan des jeweiligen Kommandanten agiert, nicht anders als etwa ein Amt der Lan... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §20 Abs1;ADV §20 Abs4;ADV §20 Abs9;AVG §1;AVG §13 Abs1;AVG §13 Abs5;HDG 1985 §36 Abs1;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;
Rechtssatz: Es besteht keine Möglichkeit, Disziplinarangelegenheiten generell von dem in § 20 Abs 9 ADV umschriebenen Bereich der "militärischen Ordnung und Sicherheit" auszunehmen. Einer ausdrücklichen Betr... mehr lesen...