RS Vwgh 1989/1/19 87/11/0263

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §12 Abs1;
AVG §56;
WehrG 1978 §6 Abs4;

Rechtssatz

Eine außerordentliche Beschwerde an die Bescheidkommission ist nur zulässig, wenn der Bf ihn selbst betreffende Mängel und Übelstände geltend macht. Der Bf hat dann Anspruch auf schriftliche Verständigung vom Ergebnis der auf Grund seiner Beschwerde angestellten Überlegungen. Dabei handelt es sich nicht um einen Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110263.X02

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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