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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADV §12 Abs1;Rechtssatz
Eine außerordentliche Beschwerde an die Bescheidkommission ist nur zulässig, wenn der Bf ihn selbst betreffende Mängel und Übelstände geltend macht. Der Bf hat dann Anspruch auf schriftliche Verständigung vom Ergebnis der auf Grund seiner Beschwerde angestellten Überlegungen. Dabei handelt es sich nicht um einen Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110263.X02Im RIS seit
17.01.2003