Norm
ASVG §99 Abs2Rechtssatz
Eine Entziehung ("Versagung") gemäß § 99 Abs 2 ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021