Norm: PVG §2PVG §9
Rechtssatz: Die Mitwirkung der Personalvertretung beschränkt sich keineswegs auf Fälle, in denen schon den Bediensteten Ansprüche, die sie auch nach den Bestimmungen des DVG durchsetzen könnten, zustehen, sondern geht weit darüber hinaus: sie kann auch die Interdependenzen gesetzlicher Bestimmungen und die sich daraus eventuell ergebenden Vorteile und Nachteile für einzelne Bedienstete aufzeigen und auf die Vermeidung von Nac... mehr lesen...
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z8B-VG Art10 Abs1 Z16PVG §1PVG §2
Rechtssatz: Die Personalvertretungen stellen Institutionen dar, die dem Schutz und der Förderung der Bediensteten zu dienen und darüber zu wachen haben, daß die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte der Bediensteten und ihre berechtigten Interessen gewahrt werden; die Personalvertretung ist dazu berufen, in Dienstrechtsangelegenheiten mitzuwirken, sie ist aber selbst keine Einrich... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd13PVG §1PVG §2PVG §3PVG §9PVG §10
Rechtssatz: In Ausübung der Mitwirkungsrechte des § 9 PVG kommt den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs 1 PVG) selbst dann, wenn mit ihnen das "Einvernehmen" herzustellen ist (§ 9 Abs 2 PVG), nur eine den Rechten einer Verfahrenspartei ähnliche Rechtsstellung zu, die die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausschließlich beim Dienstgeber Bund beläßt; die Organe der Personalvertretung sind daher i... mehr lesen...