Norm
AHG §1 Cd13Rechtssatz
In Ausübung der Mitwirkungsrechte des § 9 PVG kommt den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs 1 PVG) selbst dann, wenn mit ihnen das "Einvernehmen" herzustellen ist (§ 9 Abs 2 PVG), nur eine den Rechten einer Verfahrenspartei ähnliche Rechtsstellung zu, die die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausschließlich beim Dienstgeber Bund beläßt; die Organe der Personalvertretung sind daher insoweit nicht in Vollziehung der Gesetze tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050173Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_002