Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Personalvertretungen stellen Institutionen dar, die dem Schutz und der Förderung der Bediensteten zu dienen und darüber zu wachen haben, daß die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte der Bediensteten und ihre berechtigten Interessen gewahrt werden; die Personalvertretung ist dazu berufen, in Dienstrechtsangelegenheiten mitzuwirken, sie ist aber selbst keine Einrichtung des Dienstrechts, sondern der beruflichen Vertretung im Sinne der Art 10 Abs 1 Z 8 B - VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052974Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_003