RS UVS Kärnten 2003/10/28 KUVS-1331-1337/4/2003

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Rechtssatz

Steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der Beschuldigte als Tiertransporteur das verwendete Kraftfahrzeug vor dem Verladen nicht gründlich gereinigt hat, keinen undurchlässigen Boden aufwies und nicht so beschaffen war, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen das Abfließen von Harn und Sekreten hintangehalten wurde, sowie dass der Beschuldigte bei der Fahrt kein Kontrollbuch mitführte und die mitgeführten Transportbescheinigungen unvollständig ausgefüllt waren, sowie die geschlechtsreifen Tiere nicht von den Jungtieren derselben Gattung getrennt und beim Transport die Schafe nicht von den Rindern getrennt wurden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Tier, Tiertransporte, Tiertransportkraftfahrzeug, Tierseuche, Streu, Streuverlust, Exkrementenverlust, Kontrollbuch, Tiertransportbescheinigung, geschlechtsreife Tiere, Trennung von geschlechtsreifen Tieren, Schafe, Schafetransport
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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