Index: L20017 Personalvertretung Tirol10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: GdPVG Tir 1990 §10 Abs4;GdPVG Tir 1990 §32 Abs2;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - Ungültigerklärung der Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 im Umfang der Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 32 Abs. 2 des Tiroler Gemeinde-Pers... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden gemäß § 32 Abs. 2 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes die Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 im Umfang der Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 beginnend mit der Prüfung der eingebrachten Wahlvorschläge für ungültig erklärt. Die beschwerdeführende Partei bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende... mehr lesen...