TE Vwgh Beschluss 2003/9/25 AW 2003/09/0022

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

L20017 Personalvertretung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GdPVG Tir 1990 §10 Abs4;
GdPVG Tir 1990 §32 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wählergruppe " G" zur Wahl der Zentralpersonalvertretung I, der Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 der Stadt Innsbruck, vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten B, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Mai 2003, Zl. Ib-10810/4, betreffend Ungültigerklärung der Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 im Umfang der Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 (mitbeteiligte Partei: "W, vertreten durch die Zustellbevollmächtigte Mag. S), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden gemäß § 32 Abs. 2 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes die Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 im Umfang der Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 beginnend mit der Prüfung der eingebrachten Wahlvorschläge für ungültig erklärt.

Die beschwerdeführende Partei bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass als Folge des angefochtenen Bescheides die vor der gegenständlichen Wahl eingesetzten Personalvertreter ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen hätten, was jedoch deswegen nicht möglich sei, weil zwischenzeitig die Dienststellen 1 bis 12 zu den Dienststellen 1 bis 6 umstrukturierend und überschneidend zusammengefasst worden seien. Jene Dienststellen, mit deren Vertretung die nunmehr zum Zuge kommenden Personalvertreter betraut gewesen seien, existierten nicht mehr. Auch würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides dazu führen, dass umgehend neuerliche Wahlen stattzufinden hätten, diese und der dafür gemachte Wahlkampfaufwand würden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinfällig.

Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei sprechen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Nach Mitteilung der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Neuwahl im Umfang der Aufhebung bisher nicht in die Wege geleitet.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass die mit der aufgehobenen Wahl bestimmten Personalvertreter ihre Funktion nicht antreten, die Wahl im Umfang der Aufhebung zu wiederholen ist und bis zur Neuwahl die bisherigen Personalvertretungen gemäß § 10 Abs. 4 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiter zu führen haben. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben demgegenüber die mit der aufgehobenen Wahl bestimmten Personalvertreter ihre Funktion vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszuüben. Eine Neuwahl ist nur im Fall der Abweisung der Beschwerde durchzuführen.

Die beschwerdeführende Partei ist der Auffassung, dass die Durchführung einer Neuwahl vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei sind in ihren Gegenschriften dieser Auffassung entgegen getreten. Nach Abwägung der berührten Interessen wäre daher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weshalb ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war.

Wien, am 25. September 2003

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090022.A00

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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