RS Vwgh 2003/9/25 AW 2003/09/0022

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

L20017 Personalvertretung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdPVG Tir 1990 §10 Abs4;
GdPVG Tir 1990 §32 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Ungültigerklärung der Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 im Umfang der Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 32 Abs. 2 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes die Innsbrucker Personalvertretungswahl 2003 im Umfang der Wahlen in die Zentralpersonalvertretung I und die Dienststellenpersonalvertretungen 1, 3 und 5 beginnend mit der Prüfung der eingebrachten Wahlvorschläge für ungültig erklärt. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass die mit der aufgehobenen Wahl bestimmten Personalvertreter ihre Funktion nicht antreten, die Wahl im Umfang der Aufhebung zu wiederholen ist und bis zur Neuwahl die bisherigen Personalvertretungen gemäß § 10 Abs. 4 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiter zu führen haben. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben demgegenüber die mit der aufgehobenen Wahl bestimmten Personalvertreter ihre Funktion vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszuüben. Eine Neuwahl ist nur im Fall der Abweisung der Beschwerde durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei ist der Auffassung, dass die Durchführung einer Neuwahl vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil (diese und der dafür gemachte Wahlkampfaufwand würden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinfällig) bedeuten würde. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei sind in ihren Gegenschriften dieser Auffassung entgegen getreten. Nach Abwägung der berührten Interessen wäre daher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090022.A01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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