Auf Grund einer Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde H wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17. November 1971, Zl. 14 B 338/71, einer Übertretung des § 8 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. für Kärnten 1970/114, schuldig erkannt, weil er als Transportunternehmer und Abgabenschuldner unterlassen habe, über den im Jahre 1970 erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März der Gemeinde eine Abgabenerklärung abzugeben. Ge... mehr lesen...