Norm
BAO §321Rechtssatz
Aus § 107 a Abs 3 Z 5 RAbgO ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Regelung zu treffen, nach der ein Kunde, der eine gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, nicht genötigt sein soll, schon wegen einer Auskunft oder Beratung allgemeiner Natur über die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders in Anspruch nehmen zu müssen, sondern die erforderliche Aufklärung bereits bei dem betreffenden Gewerbetreibenden erhalten zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053511Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00322_7500000_005