Entscheidungsgründe: I. Das der Einkommensteuer zugrunde zu legende Einkommen umschreiben die Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 jeweils in §2 Abs2 als den "Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem in Abs3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben" (und Abzug jeweils näher bezeichneter Beträge). Nach §2 Abs3 unterliegen der Einkommensteuer nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetr... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtILiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtI §1 Abs3 Z1LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtI §5LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt ... mehr lesen...