RS Vfgh 1991/12/12 V53/91, V107/91, V175/91, V261/91, V264/91, V303/91, V308/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtI
LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtI §1 Abs3 Z1
LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtI §5
LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322 Abschnitt I ArtII
EStG §2
EStG 1988 §2
KStG 1988 §7 Abs2
KStG 1966 §8 Abs1
BAO §167 Abs1
BAO §307 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Annahme des Vorliegens von Einkünften in der LiebhabereiV auch im Falle der Inkaufnahme von Verlusten aus gesamtwirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden regionalen Gründen; Gesetzwidrigkeit der Anordnung der Rückwirkung; keine Bedenken gegen das System von "Vermutungen" in Abschnitt I der LiebhabereiV mangels Gestaltung des Beweisverfahrens; keine Unsachlichkeit der Abgrenzung des Geltungsbereiches der Verordnung

Rechtssatz

In Abschnitt I der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90 über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (LiebhabereiV), BGBl. Nr. 322, werden Artikel I §1 Abs3 Z1 und Artikel II als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, die ertragssteuerrechtliche Lage sei als solche auch für das Umsatzsteuerrecht von Bedeutung, ist vertretbar. Die einzelnen Vorschriften des ArtI des I. Abschnittes der LiebhabereiV sind miteinander auch derart eng verflochten, daß der Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens aller Bedenken nicht etwa unanwendbare oder unbedenkliche Teile herausgreifen könnte.

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen Abschnitt I ArtI LiebhabereiV sind nicht begründet, soweit sie die Aufstellung gesetzlicher Vermutungen und eine damit zusammenhängende Verschiebung der Beweislast oder des Beweisthemas rügen.

Mit den Worten "vermutet" und "widerlegt" wird nicht etwa eine Beweisregel geschaffen; vielmehr soll der Tatbestand der Einkünfte derart umschrieben werden, daß eine Mehrzahl von Tatbestandselementen nicht nur aufgezählt, sondern in ein gedanklich-logisches Beziehungsgeflecht gebracht wird. Die angegriffenen "Vermutungen" gestalten also nicht das Beweisverfahren, sie strukturieren bloß den Gedankengang, der nach Meinung des Verordnungsgebers von der Behörde bei der Auslegung des Begriffes "Einkünfte" einzuhalten ist, indem sie diesen Begriff in einen zusammenhängenden Komplex von Regel-Ausnahmen-Gegenausnahmen usw. entfalten. Der Inhalt des gesetzlichen Begriffs "Einkünfte" wird so konkretisiert.

Von einer nach Art des §167 Abs1 BAO mit der gesetzlichen Vermutung von Tatsachen verknüpften Wirkung auf die Beweislage kann nicht die Rede sein. Eine Regelung, der der Charakter einer gesetzlichen Vermutung objektiv nicht zukommt, kann auch die Verwendung der Worte "Vermutung" und "Widerlegung" in der - wie immer zu deutenden - Absicht, "Vermutungen" aufzustellen, nicht zu einer solchen machen. Die Wortwahl der Verordnung kann unter diesen Umständen vielmehr nur als untechnisch - und insofern nicht besonders glücklich - gewertet werden.

Aufhebung des ArtI §1 Abs3 Z1 in Abschnitt I der LiebhabereiV, BGBl 322/1990, wegen Gesetzwidrigkeit.

Die Einkünfte, aus denen sich das steuerbare Einkommen einer Person oder Körperschaft gemäß §2 Abs2 EStG 1972 und 1988 ergibt, sind solche aus den in §2 Abs3 genannten Einkunftsarten, also aus erwerbswirtschaftlicher Betätigung. Eine solche erwerbswirtschaftliche Betätigung ist ohne die Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Ertrages nicht denkbar. Die Ertragsfähigkeit der Betätigung ist daher im Begriff der Einkünfte als eines abgabenrechtlichen Tatbestandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit negativer Ergebnisse mitgedacht.

Liegt die Aussicht auf einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten so fern, daß die Absicht, einen solchen Gewinn (Überschuß) zu erzielen, nicht mehr ernst genommen werden kann, sondern nur mehr das Streben nach Erzielung angemessener Einnahmen unter Inkaufnahme von Verlusten in Betracht kommt (§1 Abs3 Z1 LiebhabereiV), so ist das Vorliegen von Einkünften ebenso zu verneinen wie in Fällen, in denen nicht gesamtwirtschaftliche oder im öffentlichen Interesse liegende regionale Gründe, sondern andere Motive für die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit maßgeblich sind. Wenn die Verordnung hier gleichwohl eine Erwerbsquelle annimmt, widerspricht sie dem Gesetz.

Durchführungsverordnungen können sich auf die Konkretisierung des Gesetzes für bestimmte Fallgruppen beschränken. Sie dürfen die Abgrenzung der Fallgruppen aber nicht willkürlich vornehmen, sondern müssen ihren Geltungsbereich nach sachlichen Merkmalen abgrenzen. Die in §5 der LiebhabereiV getroffene Abgrenzung des Geltungsbereiches ist schon im Hinblick auf die dort genannten besonderen gesetzlichen Grundlagen (§2 KStG 1966, §2 KStG 1988, §34-§47 BAO, §31 BAO) nicht unsachlich.

Aufhebung des ArtII des I. Abschnittes der LiebhabereiV, BGBl 322/1990, wegen gesetzwidriger Rückwirkung.

Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie der Verordnung ausdrücklich einräumt. Die Vorschrift über die in wiederaufgenommenen Verfahren maßgebliche Rechtsauslegung - bei gleicher Rechtslage - (§307 Abs2 BAO) stellt eine solche Ermächtigung nicht dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Einkommensteuer, Einkünfte, Liebhaberei (Steuerrecht), Beweise, Beweislast, Geltungsbereich (sachlicher) einer Verordnung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V53.1991

Dokumentnummer

JFR_10088788_91V00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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