Begründung: I. 1. Der (in der Fassung der Novelle BGBl. 151/1980 geltende) §301 der Bundesabgabenordnung-BAO, BGBl. 194/1961, sowie der darin bezogene (gleichfalls in der Fassung der erwähnten Novelle geltende) §299 BAO haben folgenden Wortlaut: §301: "Auf die Ausübung der gemäß den §§299 und 300 der Behörde zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu." §299: "(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden, a) w... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art132B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragAVG §68 Abs7BAO §299BAO §301
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung
der BAO über einen mangelnden Anspruch auf Aufhebung eines
Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Zumutbarkeit des
Verwaltungsrechtsweges; angefochtene
Norm: sowohl bei
verfahrensrechtlicher als auch bei m... mehr lesen...