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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung der BAO über einen mangelnden Anspruch auf Aufhebung eines Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; angefochtene Norm sowohl bei verfahrensrechtlicher als auch bei meritorischer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichterledigung einer Aufsichtsbeschwerde präjudiziellRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "den §299 und" in §301 BAO.
Der Antragstellerin ist es zumutbar, wegen der Unterlassung der bescheidmäßigen Erledigung ihres Antrages auf Aufhebung an sie ergangener Bescheide in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Säumnis-)Beschwerde nach Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und darin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §301 BAO darzulegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichterledigung einer Aufsichtsbeschwerde unzulässig, weil gemäß §68 Abs7 AVG auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Überträgt man diese Rechtsauffassung sinngemäß auf §301 BAO, so erschiene diese Gesetzesvorschrift für den Verwaltungsgerichtshof anläßlich der Entscheidung über eine an ihn (wegen der Nichterledigung eines auf eine Maßnahme nach §299 BAO abzielenden Parteiantrages an die Finanzlandesdirektion) erhobene Säumnisbeschwerde als präjudiziell, denn es hätte sich die verfahrensrechtliche Beurteilung einer solchen Beschwerde unter dem Aspekt ihrer Zulässigkeit an §301 BAO auszurichten. Wollte man hingegen annehmen, daß der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde dieser Art meritorisch zu entscheiden hätte, so hätte er §301 BAO im Rahmen seiner Sachentscheidung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Finanzverfahren, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G98.1990Dokumentnummer
JFR_10078986_90G00098_01