Entscheidungen zu § 277 Abs. 4 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Beschluss 2020/1/21 Ra 2019/16/0221

1 Mit dem - in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2019 der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Ottensheim - unter Bejahung von deren Rechtzeitigkeit - als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht ging zusammengefa... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 21.01.2020

RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2019/16/0221

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §277 Abs4 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0222
Rechtssatz: § 277 Abs. 4 BAO gebietet - anders als etwa das VwGVG für Verwaltungsstrafsachen - keinen Vorrang der Verkündung der Entscheidung am Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber deren Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung (vgl. hiezu Ritz, Kommentar zur... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.01.2020

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