RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2019/16/0221

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §277 Abs4

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0222

Rechtssatz

§ 277 Abs. 4 BAO gebietet - anders als etwa das VwGVG für Verwaltungsstrafsachen - keinen Vorrang der Verkündung der Entscheidung am Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber deren Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung (vgl. hiezu Ritz, Kommentar zur BAO6, Rz 4 zu § 277 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160221.L02

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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