TE Vwgh Beschluss 2020/1/21 Ra 2019/16/0221

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §277 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der W GmbH in O, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Oktober 2019, LVwG-450444/8/MB/FC, betreffend Wasseranschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Ottensheim), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem - in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2019 der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Ottensheim - unter Bejahung von deren Rechtzeitigkeit - als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass ein Mitarbeiter der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Jahr 2015 auf der Grundlage eines Einreichplans und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Ottensheim der Revisionswerberin per E-Mail eine Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlussgebühr bekannt gegeben habe. Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2018 habe die dort belangte Behörde die Wasseranschlussgebühr dementgegen unter Einrechnung auch von überdachten Terrassenflächen festgesetzt.

Die Abgabepflicht für den Wasseranschluss sei im Jahr 2017 entstanden und nach der Wassergebührenordnung 2017 der Marktgemeinde Ottensheim zu beurteilen. Nach deren klaren Wortlaut seien auch die hier strittigen Flächen der überdachten Terrassen in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Die Revisionswerberin bestreite nicht, dass diese Flächen die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage erfüllten, wende jedoch ein, dass sie auf die Auskunft vertraut, die bekannt gegebene Höhe der Wasseranschlussgebühr ihrer Kalkulation zugrunde gelegt hätte und eine Nachverrechnung der höheren Wasseranschlussgebühr gegenüber den Käufern der Objekte nicht mehr möglich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Grundsatz von Treu und Glauben - soweit ihm auf dem Gebiet des Abgabenrechts Bedeutung zukomme - in seiner Anwendung durch das sich aus Art. 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip beschränkt. Ein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschütztes Vertrauen des Abgabepflichtigen auf Auskünfte von Behörden liege demnach nicht vor, wenn die betroffene Vorgehensweise gegen zwingendes Recht verstoße "(z.B. VwGH 5.10.1993, 93/14/0101, VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101)", so wie dies im Revisionsfall auf Grund der klaren und eindeutigen Rechtslage der Fall sei.

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision legt ihre Zulässigkeit folgendermaßen dar:

"Die Revision ist zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (Unterlassung der Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung) und zudem eine klare Rechtsprechung zur Frage des im gegenständlichen Fall zu bewertenden Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einer falschen Auskunft in Bezug auf eine Verordnung (nicht einfach-gesetzliche Regelung) fehlt."

3 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (auf außerordentliche Revision).

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellten (VwGH 6.6.2019, Ra 2019/16/0106).

Hiezu reicht auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0068).

5 Wendet man diesen Maßstab auf die vorliegende Revision an, so legt sie weder zur Frage des Vorbehaltes des angefochtenen Erkenntnisses der schriftlichen Ausfertigung noch zu jener der Verletzung eines Grundsatzes von Treu und Glauben vor dem Hintergrund des anzuwendenden Verfahrensrechtes der Bundesabgabenordnung sowie der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf; § 277 Abs. 4 BAO gebietet - anders als etwa das VwGVG für Verwaltungsstrafsachen - keinen Vorrang der Verkündung der Entscheidung am Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber deren Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung (vgl. hiezu Ritz, Kommentar zur BAO6, Rz 4 zu § 277 BAO).

6 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160221.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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