Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. erklärte mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Jänner 1978 die von der bf. Gesellschaft gegen den Umsatzsteuerbescheid 1973 sowie gegen den Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheid 1973 des Finanzamtes für Körperschaften erhobene Berufung gemäß §275 BAO als zurückgenommen. Sie begründete diese Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen: "Die Steuerberatung der berufungswerbenden GesmbH (... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabBAO §167 Abs2BAO §250 Abs1BAO §275
Rechtssatz: BAO; Entscheidung gemäß §275, die Berufung gelte als zurückgenommen; kein Entzug des gesetzlichen Richters Entscheidungstexte B 205/78 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.11.1984 B 205/78 ... mehr lesen...