Begründung: Der Kläger war von 1989 bis 1993 Pächter des in T***** gelegenen Appartementhotels K***** und des darin befindlichen Restaurants S*****. Mit Vertrag vom 16.5.1990 gab er das Restaurant S***** dem damaligen Lebensgefährten der Beklagten, Franz S*****, in Unterpacht. Vereinbart wurde ein Bestandzins von S 25.000 monatlich zuzüglich Wertsicherung und der von der Hausverwaltung vorgeschriebenen Betriebskosten sowie der Gemeindeabgaben. Die Beklagte übernahm die Haftung a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund eines Rückstandsausweises der Klägerin vom 29.9.1981 besteht für den Zeitraum Dezember 1980 bis April 1981 ein offener Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren zu Lasten der F*** Handelsgesellschaft mbH in der Höhe von S 307.619,92. Der Beklagte, damals Geschäftsführer der F*** Handelsgesellschaft mbH, ist mit der Klägerin gegenüber abgegebener schriftlicher Erklärung vom 1.10.1980 der Schuld der F*** Handelsgesellschaft mbH an Sozi... mehr lesen...
Das klagende Geldinstitut räumte am 29. 11. 1967 dem Elektrohändler Willibald S einen durch Wechselbürgschaft der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten besicherten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 115 000 S ein. Seither stand der Elektrohändler mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung. Neben dem Kontokorrentkonto, über das die Abrechnungen erfolgten, unterhielt er ein Wechselkonto und ein Zessionskonto. Am 10. 3. 1971 unterfertigten die Beklagten - drei Geschwiste... mehr lesen...
Die beklagte Partei übernahm mit Bürgschaftserklärung vom 18. Oktober 1972 die Verpflichtung, bis zu einem Betrag von 80 000 S allen auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes entstehenden Abgabenschulden der Firma Fritz M GesmbH aus Wareneinfuhren gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler beizutreten. Mit Schreiben vom 24. August 1973 machte die beklagte Partei von dem in der Bürgschaftserklärung vorbehaltenen Recht, die Haftungsübernahme aufzukundigen, Gebrauch. Dadurch blieb jedoch d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1363ABGB §1367ABGB §1478ABGB §1479ABGB §1497 IBAO §238KO §9 Abs1
Rechtssatz: Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürge innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen (Aufrechterhaltung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 Abs1 GABGB §1353ABGB §1363ABGB §1451ABGB §1478BAO §222 Abs3BAO §238
Rechtssatz: Die abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften (§ 238 Abs 1 und 2 BAO) sind im bürgerlich - rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen der Abgabenschuld nicht anwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 599/81 Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 599/81 Veröff: EvBl 1981/210 S ... mehr lesen...