Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürge innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen (Aufrechterhaltung der Entscheidung SZ 15/6; gegenteilig zu 5 Ob 647/77; 7 Ob 161/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022