IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 21. Februar 2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2021, mit welchem eine Berufung vom 9. September 2020 gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. August 2020, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr und eines Säumniszuschlages, abgewiese... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.05.2021 Norm: BAO §217 Abs10BAO §217a Z3BAO §227 Abs2
Rechtssatz: Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig berechnet wurde (vgl Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).[…] Aus § 217 Abs 10 iVm § 217a Z 3 BAO ergibt s... mehr lesen...