Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
BAO §217 Abs10Rechtssatz
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig berechnet wurde (vgl Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).[…] Aus § 217 Abs 10 iVm § 217a Z 3 BAO ergibt sich eine Mindestbemessungsgrundlage im Einzelfall, deren Erreichen je Fälligkeitszeitpunkt und Abgabe gesondert zu prüfen ist. Eine Addition nicht entrichteter Steuerbeträge aus mehreren Monaten oder gar Jahren ist nicht zulässig.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Grundsteuer; Mahngebühr; Mahnschreiben; Säumniszuschlag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.324.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021