TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/25 LVwG-AV-324/001-2021

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

BAO §217 Abs10
BAO §217a Z3
BAO §227 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 21. Februar 2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2021, mit welchem eine Berufung vom 9. September 2020 gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. August 2020, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr und eines Säumniszuschlages, abgewiesen wurde, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vorschreibung der Mahngebühr aufgehoben und der Säumniszuschlag mit € 5,28 festgesetzt wird.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. Februar 2017 wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft *** in *** die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2017 mit € 1055,13 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21. Jänner 2020 wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** die jährliche Grundsteuer ab 1. Jänner 2014 mit € 243,60 festgesetzt.

Mit Lastschriftanzeige vom 1. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer an die Fälligkeit der für die Grundsteuer von 2014 bis 2019 offenen Nachforderungen sowie diverser Hausbesitzabgaben (Grundsteuer, Kanal- und Wassergebühren) des 1. Quartals 2020 erinnert.

Ein gesondertes Mahnschreiben mit darin enthaltener Mahnklausel wurde dem Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Fälligkeit jedoch nicht zugestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. August 2020 wurden dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr im Betrag von € 6,81 sowie ein Säumniszuschlag im Betrag € 25,32 vorgeschrieben.

Gegen diese Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2020 mit umfangreicher Begründung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Die Forderung einer Nachzahlung für die Grundsteuer bestehe zu Unrecht, da bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Da somit bereits der Grundsteuerbescheid und die dazugehörige Lastschriftanzeige rechtswidrig erstellt worden seien, sei somit auch die Festsetzung einer Mahngebühr gegenstandslos.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2021 wurde diese Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 22. Jänner 2021. Vorgebracht wurde, dass der Mahnbescheid rechtswidrig sei, da er von der zuvor rechtswidrig erstellten Lastschriftanzeige vom 1. Februar 2020 bzw. vom rechtswidrigen Grundsteuerbescheid vom 21. Jänner 2020 abgeleitet sei.

Am 28. April 2021 übermittelte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bezughabenden Abgabenakt zur Entscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentreten.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.   § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

2.   Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3.   abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.   Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2.   Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die mit dem angefochtenen Berufungsbescheid bestätigte Vorschreibung einer Mahngebühr sowie eines Säumniszuschlages für bereits früher bescheidmäßig vorgeschriebene, jedoch nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenbeträge. Die diesen nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Abgabenbescheide sind (unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung) nicht verfahrensgegenständlich.

3.1.1.: Zur Vorschreibung der Mahngebühr:

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist demnach Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH vom 12. Oktober 1984, Zl. 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der BAO selbst, im § 227) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH Zl. 94/17/0419).

Für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes einer Mahngebühr kommt im gegenständlichen Fall gemäß § 227 Abs. 2 BAO nur die Zustellung eines Mahnschreibens in Betracht.

Ein solches Mahnschreiben, mit der darin ausdrücklich enthaltenen Aufforderung an den Abgabepflichtigen – unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit – die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel), ist im gegenständlichen Fall nach der eingetretenen Fälligkeit jedoch nicht ergangen.

Bei der Lastschriftanzeige vom 1. Februar 2020, mit der der Beschwerdeführer von seinen Zahlungsverpflichtungen verständigt wurde, stellt – mangels darin enthaltener Mahnklausel – jedenfalls kein Mahnschreiben.

Ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Mahngebühr konnte mangels Zustellung eines Mahnschreibens an den Beschwerdeführer nicht entstehen.

Die Vorschreibung einer Mahngebühr war daher spruchgemäß aufzuheben.

3.1.2.: Zur Vorschreibung des Säumniszuschlages:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Als Abgabe iSd § 217 ist jede durch Abgabenart, Erhebungszeitraum sowie gesetzliche oder bescheidabhängige Fälligkeit bestimmte Abgabenschuldigkeit zu verstehen (vgl. BAO3, Ellinger/Sutter/Urtz, Rz. 2 und 6 zu § 217).

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Diesfalls genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (Formalschuldcharakter der Säumniszuschlagsverpflichtung).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig berechnet wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).

Als Bemessungsgrundlage wurde im gegenständlichen Fall die Summe aus den Nachforderungen aus der festgesetzten Grundsteuer B für sämtliche Fälligkeitstermine zwischen dem 1. Quartal 2014 und dem 4. Quartal 2019, aus nichtentrichteter Grundsteuer B des 1. Quartals 2020, aus nicht entrichteter Kanalgebühr für das 1. Quartal 2020, sowie aus offenen Wassergebühren für das 1. Quartal 2020 herangezogen.

Gemäß § 217 Abs.10 iVm § 217a Z.3 Bundesabgabenordnung sind jedoch Säumniszuschläge, die den Betrag von € 5,- nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Daraus ergibt sich eine maßgebliche Mindestbemessungsgrundlage im Einzelfall von € 250,-. Diese Mindestbemessungsgrundlage muss im Einzelfall, das heißt, je Fälligkeitszeitpunkt und Abgabe erreicht werden. Es ist daher das Erreichen der Mindestbemessungsgrundlage für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert zu prüfen. Eine Addition nicht entrichteter Steuerbeträge aus mehreren Monaten oder gar Jahren ist nicht zulässig.

Im gegenständlichen Fall wurde diese Mindestbemessungsgrundlage während des gesamten Zeitraumes 2014 bis 2020 für sämtliche ausgewiesenen Grundsteuer(nach)forderungen kein einziges Mal erreicht, sodass sich die Festsetzung eines Säumniszuschlages diesbezüglich schon dem Grunde nach als rechtswidrig erweist.

Lediglich die ausgewiesene Forderung der Kanalbenützungsgebühr für das 1. Quartal 2020 übersteigt mit € 290,53 (€ 264,12 zuzüglich Umsatzsteuer) die Mindestbemessungsgrundlage, weshalb dafür die gesonderte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Betracht kommt. Aufgrund des säumigen (Netto-)Betrages für die Kanalbenützungsgebühr von € 264,12 ergibt sich ein Säumniszuschlag von 2 % in Höhe von € 5,28 für diesen nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrag.

Die Höhe des vorgeschriebenen Säumniszuschlages war daher spruchgemäß abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

3.3. Ergänzendes:

Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabenbescheide (insbesondere des Grundsteuerbescheides vom 21. Jänner 2020) war nicht verfahrensgegenständlich und dementsprechend auch nicht mehr zu prüfen. Die Ausführungen der Beschwerde, welche sich gegen die den Nebengebühren zu Grunde gelegten Abgaben (insbesondere gegen die Grundsteuer) richten, gehen somit ins Leere. Es war insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Nebengebühren abgesprochen wurde.

Nicht entscheidungsrelevant wird noch angemerkt, dass eine Festsetzungsverjährung – wenn überhaupt – allenfalls für die auf das Kalenderjahr 2014 entfallende Grundsteuer möglich wäre. Aber auch diesbezüglich dürfte einer Abgabenfestsetzung im Jahr 2020 die Festsetzungsverjährung nicht entgegenstehen. Gemäß § 28b Abs.4 Grundsteuergesetz wird nämlich die Verjährungsfrist durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes unterbrochen, was den Neubeginn der unterbrochenen Verjährungsfrist bewirkt. Dafür dürfte jedenfalls bereits das bloße Versenden eines Messbescheides im Jahr 2019 ausreichen, auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer wird es nicht ankommen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Grundsteuer; Mahngebühr; Mahnschreiben; Säumniszuschlag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.324.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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