IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der AA KG, AD-Straße, AC, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 08.11.2018, Zahl XXX/75-2018, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm mit §§ 217 und 217a BAO (Bundesabgabenordnung) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwG... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.03.2019 Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217
Rechtssatz: Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere wenn bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulde... mehr lesen...