Entscheidungsdatum
12.03.2019Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der AA KG, AD-Straße, AC, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 08.11.2018, Zahl XXX/75-2018,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm mit §§ 217 und 217a BAO (Bundesabgabenordnung) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 8.11.2018, Zahl XXX/75-2018, wurde der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte im Tourismusverband der Gemeinde AC für das Jahr 2018 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % der fälligen Abgabenschuld in der Höhe von € 24.077,21 somit ein Betrag von € 481,54 vorgeschrieben. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Abgabenschuld für das Jahr 2018 nicht bis zum gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt beglichen worden sei bzw nicht innerhalb der von der Behörde verlängerten Frist. Berücksichtigungswürdige Gründe als Ursache für die verspätete Zahlung seien nicht geltend gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Säumniszuschlages vorliegen würden. Der Säumniszuschlag betrage 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Beitrages. Kein Säumniszuschlag werde auf Zinsen, Säumniszuschläge, Mahngebühr, Antragskosten und Pauschalgebühren verrechnet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.11.2018 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass, wie aus der beiliegenden Auftragsliste ersichtlich, die Überweisung an das Landesabgabenamt am 15.6.2018 erfolgen hätte sollen. Die Auftragsliste sei mit 3.6.2018 datiert, da auf Grund eines späteren Urlaubs die Überweisung bereits an diesem Tag mit dem Durchführungsdatum 15.6.2018 getätigt worden sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei somit der Auftrag rechtzeitig für die Überweisung getätigt worden. Erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub sei bemerkt worden, dass die Bank die Zahlung erst am 25.6.2018 freigegeben habe. Dazu werde auf den beiliegenden Kontoauszug verwiesen. Es sei über die Jahre immer pünktlich und korrekt an das Landesabgabenamt überwiesen worden, weshalb die Beschwerdeführerin hoffe, dass es keine Konsequenzen nach sich ziehen würde, dass hier die Zahlung zu spät erfolgt sei. Folglich werde gebeten, das Anliegen zu prüfen und es werde geben, den Säumniszuschlag aufzuheben.
In dieser Angelegenheit wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.2.2019 aufgefordert, zu den Hintergründen der verspäteten Zahlung des Tourismusbeitrages Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte am 19.2.2019. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Steuerberatungskanzlei die Höhe der Tourismusbeiträge ermittle. Sobald das Schreiben vom Landesabgabenamt LL samt Einzahlungsschein für die zu errechnenden fälligen Landesabgaben vorliege, werde dieses an die Steuerberatungskanzlei übersendet. Im Zuge dessen werde zur Erinnerung im Outlook-Kalender ca zwei Wochen vor dem 15.6. eine Erinnerung gesetzt, um zu überprüfen, ob die Daten von der Steuerberatungskanzlei bereits an die Beschwerdeführerin weitergegeben worden sind. Gleichzeitig werde auch zur Erinnerung per Hand im Tischkalender geschrieben und dieser auch entsprechend farblich markiert, sowie eine weitere Erinnerung im Outlook gesetzt. Dieses Erinnerungsprocedere gelte für alle Abgaben, die zu leisten sind. Die Beschwerdeführerin sei allein verantwortlich und allein zuständig für die Überweisung der fälligen Abgaben und dieses System habe bisher immer perfekt funktioniert. Natürlich müsse man auch vorausplanen, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Gatte im Urlaub sind, insbesondere hinsichtlich der kritischen Überweisungsdaten. Im Frühjahr 2018 war dies der Fall und sei der zu überweisende Betrag rechtzeitig von der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt worden und dann sofort in ELBA die Überweisung eingegeben und an die Bank geschickt worden. Am 3.6.2018 sei der Auftrag für den 15.6.2018 erteilt worden. Die Kopien dieses Überweisungsauftrages seien bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden. Die MM-Bank AC, die Hausbank der Beschwerdeführerin, habe diese Überweisung jedoch erst am 25.6.2018 durchgeführt. Da die Beschwerdeführerin ein 2-Saisonenhotel mit Betriebsschließungszeiten im Frühjahr und Herbst betreibe, komme es in diesen Zeiten branchenüblich zu Liquiditätsengpässen und das Konto erhole sich erst wieder richtig, wenn die Sommersaison laufe. Der Juni 2018 sei noch eine erste Durststrecke gewesen und die Bank habe wahrscheinlich den hohen Betrag zurückgehalten, um nicht über den gewährten Giro-Soll-Rahmen zu kommen. Das habe sie jedoch noch nie gemacht und die Beschwerdeführerin sei sprachlos gewesen, als sie nach dem Urlaub die Kontoauszüge abgearbeitet habe und bemerkt habe, dass die Zahlung erst am 25.6.2018 freigegeben worden sei. Ob jemand von der Bank versucht habe, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, oder ob sie die Vertretung gefragt hätten und diese aber keine Befugnis für diese Angelegenheit gehabt habe, das sei jetzt nicht mehr nachzuvollziehen. Auf jeden Fall sei die Beschwerdeführerin vorgewarnt und werde natürlich im kommenden Juni vorher mit der Hausbank telefonieren, damit so etwas nicht mehr vorkomme. Die Beschwerdeführerin entschuldige sich nochmals, jedoch sei, wie aus den vorliegenden Dokumenten ersichtlich, die Beschwerdeführerin bestens vorbereitet gewesen, aber es gäbe immer wieder neue Konstellationen, aus denen man lerne. Das E-Mail an das Landesabgabenamt vom 15.11.2018 sei keine Beschwerde, es sei nur die höfliche Bitte, von den Säumniszuschlägen abzusehen, weil sie sich unschuldig gefühlt habe. Aber selbstverständlich werde die Entscheidung akzeptiert, wenn der Säumniszuschlag zu zahlen sei. Von einer mündlichen Verhandlung werde gebeten abzusehen.
Hinsichtlich der Formulierung, dass das E-Mail keine Beschwerde sei, wurde mit der Beschwerdeführerin noch einmal telefonisch Kontakt aufgenommen und hier geklärt, dass es sich hier um einen umgangssprachlichen Begriff des Wortes Beschwerde gehandelt habe und die Beschwerdeführerin sehr wohl eine gerichtliche Entscheidung wünsche. Zur Sache hat die Beschwerdeführerin noch ausgeführt, dass sie bereits seit 38 Jahren Bankkunden der MM-Bank AC seien und so etwas noch nie vorgekommen sei. Bei Liquiditätsengpässen werden gewisse Zahlungen zurückgehalten, allerdings niemals Behördenzahlungen, die sogenannten Zahlungen zum 15.. Offensichtlich sei von der Bank nicht erkannt worden, dass es sich dabei um eine Behördenzahlung gehandelt habe.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde im Sinne des Parteiengehörs am 8.3.2019 an das Landesabgabenamt übermittelt. Am 11.3.2019 wurde seitens des Landesabgabenamtes mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zwar offensichtlich die Zahlung zum richtigen Zeitpunkt in ELBA eingegeben habe, aber sich jedoch nicht um eine entsprechende Deckung des Kontos zur Begleichung der Abgaben gekümmert habe. Folglich sei der Säumniszuschlag aus Sicht des Landesabgabenamtes zu Recht ergangen.
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet, die Beschwerdeführerin gleichfalls in ihrer Stellungnahme. Folglich konnte auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Hinblick auf § 24 Abs 1 und 2 VwGVG entfallen.
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin AA KG betreibt in AC das Hotel RR, in der AD-Straße. Als solche Betriebsstätte ist sie Pflichtmitglied im Tourismusverband der Gemeinde AC und war somit verpflichtet für das Beitragsjahr 2018 einen Tourismusbeitrag zu bezahlen. Die fällige Abgabenschuld, deren Höhe und Grund in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wurde, belief sich auf den Betrag von € 24.077,21.
Die Beschwerdeführerin hat am 3.6.2018 ihrer Hausbank MM-Bank LL, AC, den Auftrag erteilt, die Überweisung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2018 in der Höhe von € 24.077,21 an das Landesabgabenamt durchzuführen. Als Durchführungsdatum wurde der 15.6.2018 angegeben.
Tatsächlich hat die MM-Bank AC die Überweisung erst am 25.6.2018 getätigt. Dazu hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Auftragsliste und einen Auszug des Kontos bei der MM-Bank vorgelegt.
Aus den Notizen des Landesabgabenamtes ist ersichtlich, dass seit Beginn der Aufzeichnungen (10.6.1987) erst ein Säumniszuschlag und zwar im Jahr 2005 vorgeschrieben wurden. In den darauffolgenden Jahren gibt es keine Hinweise auf die Vorschreibung eines Säumniszuschlages, woraus sich ergibt, dass bis dato die entsprechenden Beiträge pünktlich beglichen wurden.
Der obige Sachverhalt hat sich unbestritten und nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des Landesabgabenamtes sowie den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere der Auftragsliste der Hausbank der Beschwerdeführerin zur Überweisung an das Landesabgabenamt ergeben. Diese schriftlichen Belege decken sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. Folglich konnten die obigen Feststellungen unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 217 Bundesabgabenordnung - BAO idF BGBl Nr 40/2017:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b)
für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
§ 217a Bundesabgabenordnung - BAO idF BGBl Nr 40/2017:
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1.
§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2.
Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3.
abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
§ 40 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 idgF:
(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.
Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.
(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
§ 53a Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 idgF:
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die in ihm enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1.
Bankwesengesetz - BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 118/2016;
2.
Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955, BGBl Nr 148; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;
3.
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 40/2017;
4.
Bundesgesetz über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, BGBl Nr 147/1950;
5.
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl I Nr 8/2016;
6.
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 75/2016;
7.
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 82/2016;
8.
Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955, BGBl Nr 149; Gesetz BGBl I Nr 34/2010;
9.
Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993, BGBl Nr 819; Gesetz BGBl I Nr 117/2016;
10.
Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl Nr 630/1994; Gesetz BGBl I Nr 117/2016;
11.
Pensionskassengesetz - PKG, BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 68/2015;
12.
Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 163/2015;
13.
Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl I Nr 20/2017.
§ 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 idgF:
(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 53 Abs 1) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(2) Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3) Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.
(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.
III. Erwägungen
Gemäß § 2 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG 2003) sind die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der § 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtung dienen.
Die Beschwerdeführerin betreibt in AC ein Hotel und ist folglich auf Grund dieser Betriebsstätte Pflichtmitglied des Tourismusverbandes der Gemeinde AC. Als solche ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 40 Abs 2 S.TG 2003 den Verbandsbeitrag entsprechend der Beitragserklärung bis zum 15.6. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Diese Verpflichtung betraf auch die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Tourismusverbandsbeitrages für das Jahr 2018 in der Höhe von € 24.077,21. Dieser Betrag wurde laut im Akt aufliegender Auftragsliste an die MM-Bank AC zwar am 3.6.2018 mit Durchführungsdatum 15.6.2018 in Auftrag gegeben, die tatsächliche Überweisung erfolgte jedoch erst am 25.6.2018. Somit ist die Überweisung des Verbandsbeitrages entgegen der Bestimmung des § 40 Abs 2 S.TG 2003 zu spät erfolgt.
Für den Fall, dass eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde, sieht § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) die Vorschreibung eines Säumniszuschlages vor. Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeitrages. Der Abgabenbetrag für das Jahr 2018 ist im vorliegenden Fall mit € 24.077,21 berechnet worden, diese Höhe wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten. Daraus ergibt sich ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 481,54.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Bundesabgabenordnung knüpfen die Säumnisfolgen daher ausschließlich an die nicht rechtzeitige Entrichtung von Abgaben an. Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, der gleichgültig, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht festgesetzt wird, trifft jeden, der eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet. Der Säumniszuschlag ist daher im Sinne des § 217 BAO eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe (vgl VwGH 24.1.2018, Zahl 2017/13/0023).
Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge jedoch insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung des Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (VwGH 26.1.2017, Zahl Ra 2014/15/0007; VwGH 6.4.2016, Zahl 2016/16/0007). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist als ein solcher Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages zu werten.
Entsprechend der Judikatur fehlt grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Entscheidend ist, ob der Partei selbst (bzw ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (VwGH 26.1.2018, Zahl Ra 2014/15/0007; vgl hiezu auch Ritz, BAO 6. Auflage, § 217, TZ 43 ff). Für das Vorliegen des Verschuldens ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend, ob der Abgabenpflichtige ein effizientes Kontrollsystem zur fristgemäßen Entrichtung der Abgaben in seinem Unternehmen eingerichtet hat (vgl VwGH 24.3.2015, Zahl 2012/15/0206).
Die Beschwerdeführerin hat dazu in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass der Auftrag zur Überweisung an das Landesabgabenamt an die Hausbank MM-Bank LL bereits am 3.6.2018 mit Durchführungsdatum 15.6.2018 gegeben wurde. Die entsprechende Überweisung wurde allerdings ohne weitere Mitteilung erst am 25.6.2018 durchgeführt. Auf Grund des Urlaubes der Beschwerdeführerin wurde die verspätete Überweisung noch nicht zeitgerecht entdeckt. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass laut Ritz (BAO 6. Auflage, § 217, TZ 76) kein grobes Verschulden vorliegt, wenn ein Abgabenpflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstitutes bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt. Dazu ist auf die Notizen des Landesabgabenamtes zu verweisen, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin seit 1987 erst einmal ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, ansonsten die Überweisungen zum Fälligkeitsdatum erfolgt sind. Insofern deckt sich diese Angabe mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bis dato eine solche verspätete Überweisung noch nicht passiert ist und im Normalfall hier eine verlässliche und sichere Zahlungsabwicklung erfolgt. Das Landesabgabenamt hat dazu ausgeführt, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, für eine entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen, um die Begleichung des Tourismusbeitrages sicherzustellen. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach glaubhaftem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Betriebsschließungszeiten als Saisonhotel im Frühjahr und Herbst immer zu Liquiditätsengpässen kommt, und ein entsprechendes Procedere diesbezüglich mit der Bank auch vereinbart gewesen ist. Dies hat offensichtlich auch bisher funktioniert, da der Beschwerdeführerin bisher nur einmal ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde. Dass diese sich an sich bewährende Geschäftsbeziehung mit der Hausbank dieses Mal zu einer verspäteten Freigabe der Überweisung geführt hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin nicht als grobes Verschulden vorzuwerfen.
Dem Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages war somit stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes zum groben Verschulden im Fall eines Säumniszuschlages. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abgabenrecht, Säumniszuschlag, Deckung des Kontos, verspätete Überweisung, rechtzeitige Anweisung, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.358.1.7.2019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020