Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2019Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217Rechtssatz
Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere wenn bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung des Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (VwGH 26.1.2017, Zahl Ra 2014/15/0007; VwGH 6.4.2016, Zahl 2016/16/0007).
Schlagworte
Abgabenrecht, Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung, Säumniszuschläge, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.358.1.7.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019