RS Lvwg 2019/3/12 405-13/358/1/7-2019

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217

Rechtssatz

Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere wenn bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung des Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (VwGH 26.1.2017, Zahl Ra 2014/15/0007; VwGH 6.4.2016, Zahl 2016/16/0007).

Schlagworte

Abgabenrecht, Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung, Säumniszuschläge, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.358.1.7.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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