Entscheidungsgründe: I. Mit dem im Verfahren B823/91 angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 verfügte die Finanzlandesdirektion für Tirol gemäß §212a Abs5 BAO den Ablauf der mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für 1986; dies infolge Erledigung der für die Aussetzung maßgebend gewesenen Berufung vom 15. November 1989 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. In einem wurden gemäß §212a Abs9 BAO von... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1BAO §212 Abs2BAO §212a Abs9
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung der BAO über Zinsen für eine Aussetzung;
Gleichbehandlung von Stundung und Aussetzung in Bezug auf die Höhe
der Zinsen angesichts der grundlegenden Unterschiede beider
Rechtsinstitute nicht gerechtfertigt; Verhinderung des unter dem
Aspekt des rechtsstaatlichen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, mit dem letztinstanzlich dem Bf. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §212 Abs2 BAO Stundungszinsen für eine aushaftende Geldstrafe, für die Zahlungserleichterungen gewährt worden waren, zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. Der VwGH stellt aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens gemäß Art140 B-... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art18 Abs1NationalbankG 1984 §48 Abs2BAO §212 Abs2 erster Satz idF BGBl 787/1974
Leitsatz: Höhe der Stundungszinsen werden in Anknüpfung an den Eskontzinssatz
festgelegt; Eskontzinssatz - allgemein bekannter Begriff des
Wirtschaftslebens, Höhe ist gemäß dem Nationalbankgesetz
öffentlich bekannt zu machen; kein Anknüpfen an eine andere
Norm: ; ... mehr lesen...