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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der BAO über Zinsen für eine Aussetzung; Gleichbehandlung von Stundung und Aussetzung in Bezug auf die Höhe der Zinsen angesichts der grundlegenden Unterschiede beider Rechtsinstitute nicht gerechtfertigt; Verhinderung des unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips gebotenen RechtsschutzesRechtssatz
§212a Abs9 BAO, BGBl 194/1961 idF BGBl 312/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Stundung einerseits und der Aussetzung andererseits sind völlig unterschiedlich. Das Instrument der Stundung ist für den Fall konzipiert, daß der Abgabepflichtige keinen Einwand gegen den Inhalt bzw. die Richtigkeit des Abgabenbescheides hat. Der Aussetzung hingegen liegt ein Streit zwischen dem Abgabenpflichtigen und der Behörde über die Rechtsrichtigkeit des Abgabenbescheides zugrunde. Der Hauptunterschied in der rechtlichen Konsequenz ist der, daß - bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - die Bewilligung der Stundung im Ermessen der Behörde liegt, während auf Bewilligung der Aussetzung ein Rechtsanspruch besteht, um die "faktische Effizienz eines Rechtsbehelfes" (vgl VfSlg 11196/1986) zu gewährleisten.
Die Höhe der Aussetzungszinsen wurde durch die bloße Verweisung auf die jeweilige Höhe der Stundungszinsen nach der geltenden Rechtslage mit dieser vollkommen konform gestaltet. Die Höhe der Zinsen für beantragte Aussetzungen ist nicht gerechtfertigt; sie verhindert den unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips gebotenen effektiven Rechtsschutz.
(Anlaßfälle B823/91, E v 02.07.93, B501/93, B799/93, B878/93, B879/93, alle E v 30.06.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung (Finanzverfahren), Zinsen, Stundung, Rechtsschutz, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G275.1992Dokumentnummer
JFR_10069370_92G00275_01