RS Vfgh 1993/6/30 G275/92, G99/93, G100/93, G101/93, G102/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BAO §212 Abs2
BAO §212a Abs9

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der BAO über Zinsen für eine Aussetzung; Gleichbehandlung von Stundung und Aussetzung in Bezug auf die Höhe der Zinsen angesichts der grundlegenden Unterschiede beider Rechtsinstitute nicht gerechtfertigt; Verhinderung des unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips gebotenen Rechtsschutzes

Rechtssatz

§212a Abs9 BAO, BGBl 194/1961 idF BGBl 312/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Stundung einerseits und der Aussetzung andererseits sind völlig unterschiedlich. Das Instrument der Stundung ist für den Fall konzipiert, daß der Abgabepflichtige keinen Einwand gegen den Inhalt bzw. die Richtigkeit des Abgabenbescheides hat. Der Aussetzung hingegen liegt ein Streit zwischen dem Abgabenpflichtigen und der Behörde über die Rechtsrichtigkeit des Abgabenbescheides zugrunde. Der Hauptunterschied in der rechtlichen Konsequenz ist der, daß - bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - die Bewilligung der Stundung im Ermessen der Behörde liegt, während auf Bewilligung der Aussetzung ein Rechtsanspruch besteht, um die "faktische Effizienz eines Rechtsbehelfes" (vgl VfSlg 11196/1986) zu gewährleisten.

Die Höhe der Aussetzungszinsen wurde durch die bloße Verweisung auf die jeweilige Höhe der Stundungszinsen nach der geltenden Rechtslage mit dieser vollkommen konform gestaltet. Die Höhe der Zinsen für beantragte Aussetzungen ist nicht gerechtfertigt; sie verhindert den unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips gebotenen effektiven Rechtsschutz.

(Anlaßfälle B823/91, E v 02.07.93, B501/93, B799/93, B878/93, B879/93, alle E v 30.06.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung (Finanzverfahren), Zinsen, Stundung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G275.1992

Dokumentnummer

JFR_10069370_92G00275_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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