RS Vfgh 1987/3/7 G15/86

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Veröffentlicht am 07.03.1987
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
NationalbankG 1984 §48 Abs2
BAO §212 Abs2 erster Satz idF BGBl 787/1974

Leitsatz

Höhe der Stundungszinsen werden in Anknüpfung an den Eskontzinssatz festgelegt; Eskontzinssatz - allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftslebens, Höhe ist gemäß dem Nationalbankgesetz öffentlich bekannt zu machen; kein Anknüpfen an eine andere Norm;

Rechtssatz

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, §212 Abs2 erster Satz BAO idF BGBl. 1974/787 als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

§212 Abs2 erster Satz BAO hat einen sowohl für die Verwaltungsbehörde als auch für den Normunterworfenen genau bestimmbaren Inhalt, indem die Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr (im folgenden kurz Eskontzinssatz genannt) festgelegt wird. Der Eskontzinssatz ist ein allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftlebens.

Die Höhe des jeweiligen Eskontzinssatzes ist hinreichend bekannt bzw feststellbar, zumal er von der Nationalbank nach §48 Abs2 Nationalbankgesetz 1984 öffentlich bekanntzumachen ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht weiters davon aus, daß es sich beim Eskontgeschäft um ein Handels- und damit um ein Privatrechts-Geschäft der Nationalbank handelt (siehe Schwarzer/Csoklich/List, Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht, S 177). Es ist daher unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG schon aus diesem Grund unerheblich, mit welchem rechtlichen Instrumentarium die Nationalbank den Eskontzinssatz festzusetzen oder zu beeinflussen hat. Im übrigen ist zu dem vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Begriff "dynamische Verweisung" (vgl. hiezu VfSlg. 8172/1977, S 300 und VfGH 27.2.1986 B457/85) darauf hinzuweisen, daß die bekämpfte Gesetzesbestimmung an keine Norm anknüpft.

Da §212 Abs2 erster Satz BAO keinen Verweis auf eine andere Norm, sondern die Anknüpfung an eine Tatsache des Wirtschaftslebens enthält, ist schon deshalb dem weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen, wonach "weder in der verweisenden Norm (§212 Abs2 BAO) noch in der Norm, auf die verwiesen wird, ein Publikationsorgan genannt" ist.

Aus den dargelegten Gründen ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §212 Abs2 erster Satz BAO (Festsetzung der Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für die Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr).

Keine Bedenken gegen den Modus der Festsetzung bzw Beeinflussung des Eskontzinssatzes durch die Nationalbank.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Stundung, Zinsen, Bankwesen, Nationalbank, Verweisung dynamische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G15.1986

Dokumentnummer

JFR_10129693_86G00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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