RS OGH 1966/10/13 5Ob262/66

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Veröffentlicht am 13.10.1966
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Norm

ABGB §1409 C
BAO §14

Rechtssatz

Zu den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden zählen nicht die den früheren Inhaber persönlich belastenden Steuern und Abgaben (wie diesfalls die Einkommensteuer); eine allfällige Haftung nach der BAO kann im Rechtsweg nicht erörtert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/66
    Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 262/66
    Veröff: HS 5032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033119

Dokumentnummer

JJR_19661013_OGH0002_0050OB00262_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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