Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Zu den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden zählen nicht die den früheren Inhaber persönlich belastenden Steuern und Abgaben (wie diesfalls die Einkommensteuer); eine allfällige Haftung nach der BAO kann im Rechtsweg nicht erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033119Dokumentnummer
JJR_19661013_OGH0002_0050OB00262_6600000_001