Gründe: Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malvers... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §120BAO §139
Rechtssatz: Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht endet keineswegs mit der Abgabenerklärung. Vielmehr ist der Abgabepflichtige, der nachträglich erkennt, dass er seiner Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §139FinStrG §35
Rechtssatz: Als Mittel einer Abgabenhinterziehung kommt eine Vernachlässigung der Anzeigepflicht nach § 139 BAO nur insolange in Betracht, als die Abgabenverkürzung nicht bereits eingetreten ist, sondern der vorangegangen Verletzung von Pflichten der im § 119 BAO umschriebenen Art noch immer entspringen kann. Entscheidungstexte 9 Os 83/74 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: BAO §139FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Bewirkt die Verletzung der Pflicht nach § 139 BAO keine Abgabenverkürzung, sondern sichert sie nur deren Fortbestehen, so ist der Tatbestand des § 35 Abs 2 FinStrG nicht hergestellt. Entscheidungstexte 9 Os 83/74 Entscheidungstext OGH 30.10.1975 9 Os 83/74 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: BAO §139FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Zollhinterziehung durch Nichtbeachtung der Verpflichtung im Sinne des § 139 BAO, bei nachträglichem Erkennen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Abgabenerklärung diese zu berichtigen oder zu ergänzen. Entscheidungstexte 11 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 28.06.1972 11 Os 57/72 11 Os... mehr lesen...