Norm
ABGB §94Rechtssatz
Soweit die Lebensbedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz abdeckbar sind, besteht kein von einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen abzudeckender offener Bedarf. Die Sozialhilfeleistung wirkt insoferne unterhaltsanspruchmindernd.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011